— 35 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 9 Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Treibriemen. S. 35. — Bekanntmachung, be-
treffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen. S. 36. —
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
in der Fassung vom 26. April 1917. S. 37. — Betenntmachung über wirtschaftliche Ver-
geltungemaßnahmen gegen Brasilien. S. 38.
(Nr. 6216) Bekanntmachung über den Verkehr mit Treibriemen. Vom 17. Jannar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Treibriemen, Förder-
bändern, Elevatorgurten, Rund- und Kordelschnüren jeder Art und von technischen
Lederartikeln jeder Art sowie den Verkehr mit diesen Gegenständen zu regeln.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen
bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände
erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 2
Die Verordnung tritt mit dem 25. Januar 1918 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Reichs-Gesetzbl. 1918 10
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1918.