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für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14 abge-
setzten 10 000 Hektoliter Branntwein.. 0,50 Mark
für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14 ab-
gesetzten Branntweinmengen 0,40 Mark
für das Hektoliter Weingeist.
Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Be-
schäftigung durch die Monopolverwaltung entfällt.
Die Vorschriften der § 220 und 221 finden entsprechende Anwendung.
§ 223
Besitzer von Branntweinlagern
Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober 1917 betriebsfähig bestanden
haben und nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, werden die für die Lager
der Reinigungsanstalten geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet.
§ 224
Vermittler
Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 wenigstens drei Jahre
lang den Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und dem Abnehmer des
Branntweins vermittelt haben, werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf
die Dauer von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt
oder in angemessenen Grenzen entschädigt.
§ 225
Händler
Wer in den Betriebsjahren 1911/12 bis 1913/14 mit Branntwein gewerbs-
mäßig im großen gehandelt hat, wird auf Antrag in angemessenen Grenzen ent-
schädigt. Auf Branntwein-Reinigungsanstalten ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
Der Antrag ist vor Ablauf des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
§ 226
Agenten
Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 im Namen der
Spiritus-Zentrale oder einer Reinigungsanstalt Geschäfte über die Lieferung von
Branntwein einschließlich des vergällten Branntweins abgeschlossen haben, werden
auf Antrag weiterbeschäftigt oder entschädigt. Die Entschädigung wird in Höhe
der Hälfte der nachweislich im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten Vermittler-
gebühren auf die Dauer von fünf Jahren gewährt. Die Entschädigungszeit
mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopol-
verwaltung entfällt.