Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatsburger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugk,  der  Requisstion  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichts,  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Wollsireckung  des  Erkenntnisses
  stattzugeben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
Erkenntniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  5.

Der  Kläger  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtssolgt
  dem  Be=  stande  des  Beklagken  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  der  fremden
lagten.  Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch  sofern  es

den  Klager,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskoslen,  betrifft,  in  dem
anderen  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.
Artikel  6.

Wlderklage.  Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zusiändigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen  Zusammenhange
  steht,  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zulässig  ist.

Artikel  7.
Provokations=  Die  Provokationsklagen  (ex  lege  dillamari  ober  ex  lege  si  Ccontendat)
Klage.  werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,  oder
da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird  daher  die  von
diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskräftig  ausgesprochene
  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar  anerkannt.

Artikel  8.

Derstnlicher  Der  persoͤnliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in

Gerichtsstand.  einem  Staate,  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist,
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,  daß
der  Unterthan  des  einen  Staats  von  den  Unterthanen  des  andern  nur  vor  seinem
persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßten  denn  bei  jenen  persönlichen
  Klagsachen  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande  noch  die  besonderen  Gerichtsskände
  des  Konrraktes,  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,  welchen
Falls  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtssiänden  erhoben  werden  kann.
Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
kann  sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen  geäußert,  werden.

Das