Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

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(Nr.  8091.)  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  uͤber  die  Preußischen  Truppen  in
den  von  dem  Deutschen  Heere  besetzten  Franzoͤsischen  Gebietstheilen.  Vom
15.  Februar  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  auf  Grund  des  §.  13.  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1860.  (Geset  Samml.
S.  243.),  was  folgt:  61

Die  Bestimmungen,  welche  durch  die  Order  vom  19.  Juli  1834.  (Gesetz-Samml.
  S.  132.)  und  den  Artikel  VIII.  Abs.  1.  des  Gesetzes  vom  26.  April  1851.
saelihlisem.  184.)  wegen  der  Gerichtsbarkeit  über  die  daselbst  bezeichneten

reußischen  Garnisonen  getroffen  fsind,  werden  hierdurch  auf  die  in  Frankreich
stehenden  Preußischen  Truppen  für  anwendbar  erklärt.
g.  2.

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  zu  diesen  Truppen  gehörigen  Militairpersonen
und  Beamten,  sowie  über  deren  Angehörige  in  dem  Umfange  des  #tacherseuen
Abs.  1.  des  Gesetzes  vom  26.  April  1851.  soo  dem  Kreisgericht  zu  Wesel  zustehen.

Die  in  der  gedachten  Vorschrift  den  Garnison-Auditeuren  beigelegte  Zuständigkeit
  steht  in  gleicher  Art  in  der  Eigenschaft  als  Kommissarien  des  Kreis.
gerichts  zu  Wesel  zur

1)  für  die  Stadt  und  Festung  Belfort  dem  bei  der  dortigen  Kommandantur

angestellten  Feld-Auditeurz

2)  für  das  übrige  von  dem  Deutschen  Herre  besetzte  Gebiet  den  Divifionsuditeuren,

  und  zwar  einem  jeden  über  diejenigen  Militairpersonen  und
Beamten,  sowie  über  deren  Angehörige,  welche  zu  den  demselben  nach
Maßgabe  gemeinschaftlicher  Anordnung  des  Kriegsministers  und  des
Justizministers  zuzuweisenden  Truppentheilen  und  Behörden  gehören.

KG.  3.

Diese  Verordnung  findet  auf  diejenigen  Truppentheile  und  Behörden  keine
Anwendung,  welche  ihren  letzten  Deutschen  Garnisonort  nicht  in  Preußen  gehabt
haben,  oder,  sofern  Mainz  ihr  letzter  Deutscher  Garnisonort  gewesen  i  der
Order  vom  19.  Juli  1834.  und  dem  Artikel  VIII.  Abs.  1.  des  Gesetzes  vom
26.  April  1851.  dort  nicht  unterworfen  waren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Roon.  Leonhardt.

 

(Nr.  8092.)