Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

256  Nr.  52.  1916.—

Kriegsministerium.
Nr.  W.  I.  3834/1.  16.  K.  R.U.

Erläuterungen
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und
Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne  vom
31.  Dezember  1915.

 

Maßgebend  ist  in  jedem  Falle  der  Wortlaut  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.
761/12.  15.  K.  R.A.,  von  der  jede  gewünschte  Anzahl  Abdrucke  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Sektion  W.  I.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10,  bezogen
werden  kann.

Erläuterungen  zu  §  1.

Inkrafttreten.

Die  Bekanntmachung  if  mit  ihrer  Verkündung  am  31.  Dezember  1915  in  Kraft
getreten.  Sie  ist  erfolgt  zur  Sicherstellung  des  Kriegsbedarfs  und  hat  die  Wirkung,  daß
die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von  ihr  berührten  Gegenständen
  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  letztere
nichtig  sind,  soweit  nicht  in  späteren  Paragraphen  ausdrücklich  Ausnahmen  gestattet
sind.  Wer  daher  unbefugt  beschlagnahmte  Garne  beiseite  schafft,  verwendet,  verkauft
oder  kauft,  macht  sich  strafbar.

Es  ist  also  verboten,  Garne,  soweit  sie  durch  die  Bekanntmachung  betroffen  sind,
an  jemand  herauszugeben,  oder  sie  auf  den  Weg  zu  bringen,  auch  wenn  die  Garne
bereits  vor  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  verkauft  worden  sind.

Für  die  Entscheidung  der  privatrechtlichen  Frage,  wer  jeweils  Eigentümer  der
durch  die  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  ist,  ist  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Kriegsministeriums  nicht  zuständig.  Jede  in  dieser  Richtung  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  gestellte  Anfrage  ist  zwecklos.

Erläuterungen  zu  §  2.

Bon  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Unter  die  Beschlagnahme  für  Garne  fallen  alle  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne
  der  im  §  2  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Art,  gleichviel  welcher  Farbe,
d.  h.  alle  Garne,  welche  zu  Web-,  Trikot-,  Wirk=  oder  Strickwaren  verarbeitet  werden
können,  gleichgültig,  ob  sie  nach  Ansicht  des  Eigentümers  für  Heereszwecke  geeignet
sind  oder  nicht.

Sogenannte  Zephirgarne  und  Castorgarne  fallen  also  auch  unter  die  Beschlagnahme,
  es  sei  denn,  daß  sie  bereits  am  31.  Dezember  1915  als  Stickgarne  handelsfertig
  für  den  Kleinverkauf  für  Tapisseriezwecke  aufgemacht  waren.