Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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tung  innerhalb  des  Badischen  Gebiets  nicht  auf  eigene  Rechnung  zur  Beförderung  übernehmen.


Die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung  macht  sich  verbindlich,  auf  der  im
Badischen  Gebiet  gelegenen  Strecke  der  von  ihr  betriebenen  Jartfeld-Osterburkener  Bahn
für  die  Großherzoglich  Badische  Postverwaltung  die  Postgegenstände  zu  befördern.

Bezüglich  der  für  die  Beförderung  der  Post  an  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung
  zu  leistenden  Vergütung  wird  als  Grundsatz  angenommen,  daß  insoweit
der  Transport  der  Briefe,  Zeitungen  und  Fahrpoststücke  jeder  Art,  sowie  des  die  Postgegenstände
  begleitenden  Personals  in  den  für  den  eigenen  Postverkehr  der  Königlich  Württembergischen
  Postverwaltung  erforderlichen  Wagen  ohne  besonderen  Aufwand  möglich  ist,
die  Beförderung  unentgeltlich  zu  geschehen  habe.

Werden  zum  Zwecke  der  Postspedition  der  Großherzoglich  Badischen  Postverwaltung
besondere  Wagen  oder  Wagenräume  verlangt,  so  ist  biefür  eine  den  Selbstkosten  entsprechende
  Vergütung  zu  leisten,  welche  nach  dem  Durchschnitt  der  Betriebskosten  auf  sämmtlichen
  Bahnen  der  Königlich  Württembergischen  Betriebsverwaltung  für  vie  Nutzmeile  und
nach  durchschnittlicher  Zugsbelastung  für  die  Wagenachse  berechnet  wird.

Nach  gleichem  Grundsatze  hat  die  Großberzoglich  Bavische  Betriebsverwaltung  auf  den
von  ihr  im  Württembergischen  Gebiet  betrieben  werdenden  Anschlußbahnen  auch  für  die
Königlich  Württembergische  Postverwaltung  vie  Postgegenstände  und  das  vieselben  begleitende
  Personal  zu  beförvern.

Wenn  die  Badische  Postverwaltung  verlangen  sollte,  daß  in  den  auf  Badischem  Gebiet
  gelegenen  Stationsgebäuden  der  Jartfeld-Osterburkener  Bahn  ein  Bureau  für  die
Expedition  der  Brief=  und  Fahrpost  eingerichtet  werde,  so  wird  die  Königlich  Württembergische
  Verwaltung  ven  hiezu  erforderlichen  Raum  in  dem  Stationsgebäude  unentgeltlich
anweisen.  Es  muß  jevoch  ein  solches  Verlangen  bei  Feststellung  der  Plane  für  das  Stationsgebäude
  vorgebracht  werden.

Die  innere  Einrichtung  des  Postlokals  hat  die  Badische  Postverwaltung  zu  stellen.

Das  Nähere  haben  die  beiderseitigen  Postoerwaltungen  in  einem  besonderen  Vertrage

zu  bestimmen.
Artikel  20.

Der  Königlich  Württembergischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  der  Verbindungsébahn
  auf  Badischem  Gebiet  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst  anzulegen  und  auf
der  Wechselstation  Osterburken  an  die  Badische  Telegrapbenleitung  anzuschließen.