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tung innerhalb des Badischen Gebiets nicht auf eigene Rechnung zur Beförderung übernehmen.
Die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung macht sich verbindlich, auf der im
Badischen Gebiet gelegenen Strecke der von ihr betriebenen Jartfeld-Osterburkener Bahn
für die Großherzoglich Badische Postverwaltung die Postgegenstände zu befördern.
Bezüglich der für die Beförderung der Post an die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung
zu leistenden Vergütung wird als Grundsatz angenommen, daß insoweit
der Transport der Briefe, Zeitungen und Fahrpoststücke jeder Art, sowie des die Postgegenstände
begleitenden Personals in den für den eigenen Postverkehr der Königlich Württembergischen
Postverwaltung erforderlichen Wagen ohne besonderen Aufwand möglich ist,
die Beförderung unentgeltlich zu geschehen habe.
Werden zum Zwecke der Postspedition der Großherzoglich Badischen Postverwaltung
besondere Wagen oder Wagenräume verlangt, so ist biefür eine den Selbstkosten entsprechende
Vergütung zu leisten, welche nach dem Durchschnitt der Betriebskosten auf sämmtlichen
Bahnen der Königlich Württembergischen Betriebsverwaltung für vie Nutzmeile und
nach durchschnittlicher Zugsbelastung für die Wagenachse berechnet wird.
Nach gleichem Grundsatze hat die Großberzoglich Bavische Betriebsverwaltung auf den
von ihr im Württembergischen Gebiet betrieben werdenden Anschlußbahnen auch für die
Königlich Württembergische Postverwaltung vie Postgegenstände und das vieselben begleitende
Personal zu beförvern.
Wenn die Badische Postverwaltung verlangen sollte, daß in den auf Badischem Gebiet
gelegenen Stationsgebäuden der Jartfeld-Osterburkener Bahn ein Bureau für die
Expedition der Brief= und Fahrpost eingerichtet werde, so wird die Königlich Württembergische
Verwaltung ven hiezu erforderlichen Raum in dem Stationsgebäude unentgeltlich
anweisen. Es muß jevoch ein solches Verlangen bei Feststellung der Plane für das Stationsgebäude
vorgebracht werden.
Die innere Einrichtung des Postlokals hat die Badische Postverwaltung zu stellen.
Das Nähere haben die beiderseitigen Postoerwaltungen in einem besonderen Vertrage
zu bestimmen.
Artikel 20.
Der Königlich Württembergischen Regierung wird gestattet, längs der Verbindungsébahn
auf Badischem Gebiet eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen und auf
der Wechselstation Osterburken an die Badische Telegrapbenleitung anzuschließen.