Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  8.  195

Werkstättematerialien;  die  Beschaffung  der  Wagendecken;  ferner  für  das  rechtsrheinische  Bayern
die  Abrechnung  auf  Verträge  über  Lieferung  von  Breunstoffen.

3.  Die  Vertretung  der  Bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  im  Deutschen  Staatsbahnwagenverband
  bei  den  Verhandlungen  über  die  Bauart  und  die  Unterhaltung  der
Güterwagen.

4.  Die  Abrechnung  mit  fremden  Verwaltungen  über  die  Wiederherstellungskosten  beschädigter
  Wagen  und  über  den  Gasverbrauch  der  Durchgangswagen.

5.  Die  Aufstellung  des  Planes  für  die  Verteilung  der  zu  unterhaltenden  Fahrzeuge
an  die  Haupt=  und  Betriebswerkstätten.

6.  Die  Führung  der  Inventare  und  Verzeichnisse  über  die  Lokomotiven  und  Wagen.

h)  Dem  Versicherungsamt  der  Verkehrsaustalten
für  das  ganze  Verwaltungsgebiet:

1.  Die  Wahrnehmung  derjenigen  Geschäfte,  die  der  Staatseisenbahnverwaltung  nach
den  Satzungen  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  hinsichtlich  der  Verwaltung
dieser  Kasse  zukommen.

2.  Die  Führung  der  Aufsicht  über  die  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten
als  Aufsichtsbehörde.

3.  Die  Wahrnehmung  der  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörde  im
Sinne  der  Unfallversicherungsgesetze  für  den  Bereich  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Weiter  für  das  rechtsrheinische  Bayern:
4.  Die  Wahrnehmung  derjenigen  Geschäfte,  die  der  Staatseisenbahnverwaltung  als

Betriebsunternehmerin  nach  Gesetz  und  Statut  hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Betriebskrankenkasse
  I  sowie  der  Baukrankenkasse  der  Staatseisenbahnverwaltung  obliegen.

i)  Der  Verkehrskontrolle  I  der  Staatseisenbahnen  rechts  des  Rheins
für  das  rechtsrheinische  Bayern:

1.  Die  Überprüfung  des  Rechnungsmaterials  über  die  Einnahmen  aus  der  Beförderung
von  Personen,  Reisegepäck,  Expreßgut,  Leichen,  lebenden  Tieren,  Fahrzeugen  und  Hunden  in
Begleitung  von  Reisenden.

2.  Die  Aufstellung  der  Abrechnungen  über  diese  Einnahmen  in  den  Verbandsverkehren,
soweit  die  Abrechnung  der  Bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  übertragen  ist,  und  die

Prüfung  der  von  anderen  Verwaltungen  aufgestellten  Abrechnungen,  ferner  die  Herbeiführung
des  Ausgleichs  der  Schuld=  und  Guthabenbeträge.