Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W56.  975

Zu  8§  2.
Nachdem  in  Bayern  einschränkende  Vorschriften  nicht  erlassen  sind,  bezieht  sich  dortselbst
die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Beachtung  der  Grundsätze  auf  alle  Gemeinden
unter  3000  Einwohnern.

Zu  8§§  3  und  4.

1.  Hinsichtlich  der  Ermäßigung  der  den  Militäranwärtern  nach  S  3  Abs.  1  Ziff.  1
und  2  vorbehaltenen  Stellen  für  Bayern  auf  die  Hälfte  bezw.  zwei  Drittheile  wird  auf
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  Oktober  l.  Is.  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
S.  847  ff.  —  Bezug  genommen.

2.  In  welche  Kategorie  die  einzelnen  Bedienstungen  einzureihen  sind,  hat  sich  nach
der  Hauptaufgabe,  welche  dem  Stelleninhaber  zugewiesen  ist,  zu  bemessen.

3.  Unter  „besonderer  wissenschaftlicher  oder  technischer  Vorbildung“  im  Sinne  des
§  4  Ziff.  1  ist  keineswegs  nur  eine  akademische  Bildung  zu  verstehen.

Zu  §  6.

Abs.  1  bezweckt,  den  Militäranwärtern  für  den  sich  etwa  nach  den  88  4  und  5  ergebenden
  Ausfall  an  Stellen  thunlichst  einen  Ausgleich  zu  bieten.  Es  soll  indeß  den  Anstellungsbehörden
  genügender  Spielraum  bleiben,  einen  derartigen  Ausgleich,  nach  Maßgabe
der  bestehenden  Verhältnisse  und  unter  gewissenhafter  Abwägung  der  dienstlichen  Interessen,
soweit  es  in  den  Grenzen  der  Billigkeit  und  Möglichkeit  liegt,  zur  Ausführung  zu  bringen.
Auch  darf  den  Gemeinden  beim  Vollzuge  dieser  Bestimmung  keinerlei  Zumuthung  zu  Aufwendungen
  für  bessere  Dotirung  von  Stellen  gemacht  werden.

Zu  §  7.

Hinsichtlich  der  Anlage  der  Verzeichnisse  im  Sinne  der  S§  3  bis  6  gilt  das  zu  §  16
Gesagte.

Zu  8  8.

Den  in  Ziff.  1  mit  4  erwähnten  Categorien  sind  auch  jene  Gendarmerieangehörigen
beizurechnen,  welche  den  Civilanstellungsschein  nach  Maßgabe  der  früheren  Vorschriften  besitzen
—  Ziff.  3  und  4  der  Ausführungsbestimmungen  vom  22.  November  1885  zu  §  30  der
Grundsätze  vom  Jahre  1882  —  Ges.=  u.  Verordn.-Blatt  1885  S.  678  —.

Zu  §  9.

Die  hier  erwähnte  Stellenbesetzung  in  einer  dem  Antheilsverhältnisse  entsprechenden
Reihenfolge  wird  in  der  Weise  gehandhabt,  daß  z.  B.  wo  solche  Stellen  den  Militäranwärtern
  zu  2#)  vorbehalten  sind,  bei  der  ersten  und  zweiten  Vakanz  die  Stelle  mit  einem
Militäranwärter,  bei  der  dritten  Vakanz  mit  einem  Civilanwärter,  bei  der  darauffolgenden

Vakanz  aber  wieder  mit  einem  Militäranwärter  u.  s.  w.  zu  besetzen  ist.
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