Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

Nr.  16.  1914.  155
Lalage  1—

Verhandelt
Berlin,  den  23.  Dezember  1913.

Zwischen
dem  Deutschen  Urzteverelnsbund  (E.  V.)  Berlin  und  dem  Verbande  der

#irzte  Deutschlands  zur  Wahrung  ihrer  wirtschastlichen  Interessen  in  Leipzig

dem  Verbande  zur  Wahrung  der  Interessen  der  Deutschen  Betriebskrankenkassen
  in  Essen,  dem  Gesamtverbande  deutscher  Krankenkassen  (E.  B.)  Sitz
GElen  (inhe),  dem  Hauptverbande  Deutscher  Ortskrankenkassen  (E.  B.)  in
Dresden
wird,  unbeschadet  der  nach  Maßgabe  abweichender  landesrechtlicher  Vorschriften  getroffenen
  oder  zu  treffenden  Regelung  als  Grundlage  für  weitere  Verhandlungen
folgendes  vereinbart:

1.  Bei  dem  Versicherungsamt  oder  bei  einer  anderen  Behörde  wird  ein  Arztregister
  eingerichtet,  in  das  sich  jeder  Arzt,  der  Kassenpraxis  betreiben  will,  einerlei  ob
er  einer  Organisation  angehört  oder  nicht,  einzutragen  hat.  Nähere  Bestimmungen  über
die  Eintragung  bleiben  örtlicher  Vereinbarung  vorbehalten.

Nur  die  im  Register  eingetragenen  Arzte  dürfen  zur  Kassenpraxis  zugelassen
werden.  Die  Auswahl  der  Zuzulassenden  erfolgt  von  Fall  zu  Fall  durch  Verständigung
der  Vertreter  der  Kassen  und  der  Vertreter  der  im  Arztregister  eingetragenen  Arzte  nach
Maßgabe  vorher  vereinbarter  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberversicherungsamte  festzustellender
  Regeln.  Dabei  gelten  diejenigen  Arzte,  welche  bisher  Kassenpraxis  ausgeübt
  haben,  als  im  Arztregister  eingetragene  Arzte  und  sind  in  demselben  von  Amts
wegen  zu  führen.  Bei  Streit  über  die  Zulassung  entscheidet  unter  Vorsitz  eines  Beamten
#m  B.  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts)  ein  paritätisch  besetzter  Ausschuß,  dessen
b  Lüssier  aus  dem  Arztestand  in  ihrer  Mehrheit  zur  Kassenpraxis  zugelassene  Arzte
ein  müssen.

Ein  eingetragener  Arzt,  der  dreimal  ohne  wichtigen  Grund  eine  ihm  angebotene

Arztstelle  bei  einer  beteiligten  Kasse  ablehnt,  kann  im  Arztregister  gestrichen  werden.
.  2.  Soweit  nicht  bei  einer  Kasse  oder  einem  Kassenverbande  (88  406  bis  413  der
Reichsversicherungsordnung)  grundfätlich  alle  im  Arztregister  eingetragenen  Arzte  zur
Kassenpraxis  zugelassen  sind,  sind  soviel  Arzte  anzustellen,  daß  mindestens  auf  je  1350
Versicherte,  bei  Familienbehandlung  auf  je  1000  Versicherte  ein  Arzt  entfällt.

Unter  den  bei  einer  Kasse  oder  einem  Kassenverbande  zugelassenen  Arzten  soll,
wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,  den  Versicherten  die  Auswahl  freistehen.

3.  Die  Art  der  Vergütung  der  ärztlichen  Leistungen  einschließlich  der  Fuhrkosten
wird  der  Regelung  durch  die  Einzelverträge  überlassen.  Bei  der  Festsetzung  der  Vergütungen
  ist  daran  festzuhalten,  daß  dieselben  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Ver-31°



und