Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen (5. 361). 107 
Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe von Waffen oder 
Khuzicdar, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen 
Formen, der Abdrücke oder Abbildungen, oder der auf dem 
Epieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
Zahl 1. Vergl. §§. 90 Z. 4, 92 Z. 1. 
Zahl 3. Vergl. Wehrordnung §. 111 Z. 16. 
ahl 4. Vergl. 88§. 151, 275, 276, 364 u. Schaumweinsteuer- 
gesetz v. 9. Mai 1902, §. 25. — Vergl. R. V. O. s. 1499, A. V. G. 
357 
k. 30t(r. 
7. Nach der Bek. vom 11. April 1872 in Verbindung mit 
dem Allerh. Erlaß vom 16. März 1872 kann der kaiserliche Adler 
von allen deutschen Fabrikanten zur Bezeichnung ihrer Waaren 
oder auf Etiketten gebraucht werden, jedoch nicht in Form eines 
Wappenschildes. — Vergl. Ges. zum Schutze des Genfer Neu- 
tralitätszeichens vom 22. März 1902, §. 2.— Vergl. auch Bek., 
betr. den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften, vom 23. Juni 1910. 
Zahl 8. Vergl. Ges,., betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900, s. 19. 
Zahl 9. Vergl. Ges. über die prtvaten Versicherungsunternehmun- 
gen vom 12. Mai 1901, §. 108 A. 3. 
Zahl 12. Vergl. G. O. 85. 34, 35, 38, 147 Z. 1, 148 Z. 4 und 4r. 
Sahl 13. Vergl. s5. 284—286. 
8. 361. 
Mit Haft wird bestraft: 
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, 
den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen 
zuwiderhandelt; 
2) wer, nachdemerdes Bundesgebietes oderdes Gebietes eines 
Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt; 
3) wer als Landstreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder aus- 
schickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht 
untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, 
vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hin- 
gibt, daß er in einen Zustand grüth in welchem zu seinem 
Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Er- 
nährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde 
fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß; 
6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht 
einer polizeilichen #ficht unterstellt ist, wenn sie den in 
dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffent- 
 
	        
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