2. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen (5. 361). 107
Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe von Waffen oder
Khuzicdar, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen
Formen, der Abdrücke oder Abbildungen, oder der auf dem
Epieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Zahl 1. Vergl. §§. 90 Z. 4, 92 Z. 1.
Zahl 3. Vergl. Wehrordnung §. 111 Z. 16.
ahl 4. Vergl. 88§. 151, 275, 276, 364 u. Schaumweinsteuer-
gesetz v. 9. Mai 1902, §. 25. — Vergl. R. V. O. s. 1499, A. V. G.
357
k. 30t(r.
7. Nach der Bek. vom 11. April 1872 in Verbindung mit
dem Allerh. Erlaß vom 16. März 1872 kann der kaiserliche Adler
von allen deutschen Fabrikanten zur Bezeichnung ihrer Waaren
oder auf Etiketten gebraucht werden, jedoch nicht in Form eines
Wappenschildes. — Vergl. Ges. zum Schutze des Genfer Neu-
tralitätszeichens vom 22. März 1902, §. 2.— Vergl. auch Bek.,
betr. den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften, vom 23. Juni 1910.
Zahl 8. Vergl. Ges,., betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900, s. 19.
Zahl 9. Vergl. Ges. über die prtvaten Versicherungsunternehmun-
gen vom 12. Mai 1901, §. 108 A. 3.
Zahl 12. Vergl. G. O. 85. 34, 35, 38, 147 Z. 1, 148 Z. 4 und 4r.
Sahl 13. Vergl. s5. 284—286.
8. 361.
Mit Haft wird bestraft:
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist,
den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen
zuwiderhandelt;
2) wer, nachdemerdes Bundesgebietes oderdes Gebietes eines
Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt;
3) wer als Landstreicher umherzieht;
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder aus-
schickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht
untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören,
vom Betteln abzuhalten unterläßt;
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hin-
gibt, daß er in einen Zustand grüth in welchem zu seinem
Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Er-
nährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde
fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;
6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht
einer polizeilichen #ficht unterstellt ist, wenn sie den in
dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffent-