Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Da nun, vermöge des im Eingange ausgestellten Grundsatzes, Jeder nach und nach so 
viel beitragen soll, als seine Angehörigen bei dessen Absterben erhalten (50 Thblr.), so wec- 
den dem gemäß die jährlichen Beiträge 
für den 35jährigen in 2 
. „ 50 = * 3# 
. 2 65 rx 2 v 
1 Thlr. 22 gr. 4 pf. 
22. 22 7= 
5.. 13 4 
I! I/I 
bestehen. 
Da bei dieser Bestimmung der Beicräge auf Zinsen des, Anfangs durch Ubberschüsse 
entstehenden, Fonds keine Rücksicht genommen worden ist, so wird bei Beobachtung des 
vorstehenden Verfahrens die Einnahme die Ausgabe ekwas übersteigen; wie dies denn auch 
zur sichern Begründung des Instituts der Fall seyn muß. 
Das bier Gesagte enthält übrigens nur die einfachsten Grundsäße für die richtige Con- 
stieuirung einer Grabegesellschaft; wer sich aber von den hierbei vorkommenden, zum Theil 
ziemlich schwierigen und verwickelten Berechnungen näher unterrichten will, der findee dazu 
eine gute und vollständige Anweisung in 
Meyer's allgemeiner Anleitung zur Berechnung der teibrencen und Anwareschafeen. 
Zter Band, IVeer Abschniec, 
Gesetz der 
65
	        
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