Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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der ausserhalb teipzig wegen Nachdrucks vorkommenden Rechtssachen, hierdurch beschieden, 
daß die Bestimmung des Mandats, den Buchhandel betr., vom 18ten December 1773. 
zub 1. (C. A. C. II. Th. 1. pag. 41.) wornach Ausländer, welche gegen einen In- 
länder wegen Nachdrucks klagbar werden, wenn sie weder cin Privilegium für ihre Ver- 
lagswerke in Sachsen erlangt, noch dieselben in das Protocoll der Büchercommission zu 
teipzig baben einzeichnen lassen, ausser dem wohlerworbenen Verlagsrechee an dem betref- 
fenden Werke, auch noch zu erweisen haben, daß an dem Orte ihrer Heimath das Reci- 
procum gegen Saächsische Unterchanen beobachtet werde, auf Schriftskeller, Herausgeber 
und Verleger eines anderen Bundesstaates, in Folge der Eingangs bemeldeten Vereinigung 
der Deutschen Bundesregierungen, ferner nicht mehr in Anwendung kommen kann. 
Dresden, den 1sten Juni 1833. 
Die Ministerien der Justiz und des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
von Könneritz. D. Müller. 
Just, 8.
	        
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