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G. 21.
Der Wiedereingang der nach einem fremden Mepßorte ausgeführten und dann nach
einem fremden Meporte wieder durchgeführeen Waaren muß jederzeie über das letzte Aus-
gangsame stattfnden, und nach dem Wiedereingange muß bel dem ursprünglichen Abferti-
gungsamte an der Grenze oder im Innern, die schließliche Abfertigung erfolgen, und es
ist nicht zulässig, solche Waaren zum driccen Male nach einem fremden Meßplatze guf die
erste Abfertigung zu versenden.
#. 22.
Waaren, welche nur zu einer fremden Messe angemeldet werden, müssen binnen sechs
Monaten, und Waaren, welche unmittelbar hinter einander zu zwei fremden Messen gehen,
binnen zwölf Monaten zur Schlußabfertigung gebrache werden.
Nach Ablauf dieser Friften sollen die Grenzzollämter, bei denen die Anmeldungen zurück-
geblieben, (vergl. S. §S. 13. und 14.) die verjährten Anmeldungen vernichten.
9. 33.
Sollee wider Erwarken ein Versender das in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchem und
Verfälschungen und Defraudationen selbst begehen, oder andern dazu behülflich seyn; so
hat derselbe, außer der allgemeinen gesetzlichen Bestrafung dieser Vergehen, den Verlust des
Rechts der zollfreien Wiedereinfuhr seiner Wagren, sogleich bei dem ersten Falle verwirkt.
Dresden, am 26. März 1834.
Finanz-Ministerinm.
von Jeschau.
Krempe, 8.