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2.) oder Erklärung darüber verlangen, ob der Concurs den verhafteten Gegenstand ein-
lösen wolle. «
Jme"rsterenFallehatdieStaatskasseandemverhaftekenGegenstandewegenihrerFor-
derungdicRechteeinesPfandgläubiger8,jedochunbescl)adetdes,ihrnach55.1.und2.
zustaͤndigen Vorzugsrechtes.
Im zweiten Falle ist vom Concurs-Richter dem Guͤtervertreter eine peremtorische Frist
von 6 Wochen und 3 Tagen, insofern nicht nach Maaßgabe des Gesetzes vom 27. December
1833. (das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen
der indirecten Abgaben betr.) in den dorc §. 168. erwähnten Fällen ein noch kürzerer Termin
anzunehmen, zur Erklärung mit der Androhung, daß ausserdem die Verwaltungsbehörde den
verhafteten Gegenstand versteigern und nur das, nach Abzug der fiskalischen Forderungen, ein-
schließlich der Auccionskosten, erwa Verbleibende an die Concursmasse abliefern werde, zu be-
stimmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei unterbliebener Erklärung, fin-
dek nicht start.
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Die, der Staatskasse, wegen ihrer, bei Concursen liquidirten Abgabenforderungen, durch
den Generalbesehl vom 23. Februar 1813. zugestandene Befreiung von den besonderen Con-
eurskosten soll, in den Erblanden wie in der Oberlausitz, auch auf die, 9#. 1. bis mit 3. er-
wähnten Anforderungen in dem nämlichen Umfange Anwendung leiden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches nach Vorschrifet des Generale vom 13. Juli
1796. und des Mandats vom 9. März 1818. bekannt zu machen und von Unseren Justiz--
und Verwaltungsbehörden gebührend zu befolgen ist, eigenhändig unterzeichnet und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 20ften Occober 1834.
Anton.
Friedrich August, H.;z. S.
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Heinrich Anton von Zeschau.
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