Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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9 64.) Bekanntmachung, 
die Tilgung der unverloosbaren ältern dreiprocentigen Steuer-Kapitalien 
betreffend; 
vom 2östen September 1834. 
Mit der Abzahlung des, durch die Bekanntmachung vom A10ten jetzigen Monats aufge- 
kuͤndigten Ueberrest's der landschaftlichen Obligationen vom Jahre 1821. an 274,500 Tha- 
lern, wird die Tilgung der gesammten im Jahre 1763. auf die Steuer-Credit-Kasse 
übernommenen und nach der, unter'n 28ten August 1819. mit der Königlich Preußischen 
Regierung abgeschlossenen Convention vom Königreich Sachsen zu vertreten gebliebenen zins- 
baren alcen Steuerschulden, so weit sie in die Verloosung getreten sind, zu Ostern 1835. 
beendige, und von diesem Zeicpunkte an sind dann die bisher zur Rückzahlung der verloos- 
baren Kapicalien benutzten Fonds, dem durch die ständische Declaracion vom 10ten Ockober 
1763. festgestellten Tilgungsplane und dem Avertissement vom 16cen Januar 1821. ge- 
mäß, zunächst zur Bezahlung der, bis setze unverloosbar gebliebenen, alten dreiprocentigen 
Sceuer-Kapicalien zu verwenden. 
Damit die hiernach zu Michaelis 1835. eintrekende Rückzahlung dieser Kapitalien die 
Eigenthümer derselben wegen deren anderweiter zinsbarer Anlegung niche in Verlegenheit 
bringe, haben Se. Königliche Majestär und des Prinzen Mieregenten König- 
liche Hoheit, mit Zustimmung der Ständeversammlung, beschlossen, den hierbei bethei- 
ligten Gläubigern den Uebertrice in die neue, einen gleichen Zinsengenuß von jährlich 3 vom 
Hundert gewährende Anleihe vom Jahre 1830. zu gestatten, und einen desfallsigen Do- 
kumencen-Umcausch anbieren zu lassen. 
Höchster Anordnung zu Folge wird deshalb Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht: 
1. 
Die Inhaber saͤmmtlicher unverwechselter und unverloosbarer, bei hiesiger Steuer. Credit- 
Kasse mit jaͤhrlich 3 Dro Cent verzinslicher alter Steuerscheine werden andurch aufgefor- 
dert, sich, in so fern sie mit diesen ihren Kapitalien in die gedachte neue Anleihe überzurre- 
ten gemeint sind, von dato an binnen Sechs Monaten, und zwar späcestens 
bis mie 
dem 34. März 1835. 
deshalb bei der Buchhalcerei der Scteuer-Credit-Kasse oder der künftig an deren Seelle 
tretenden Staarsschuldenkasse zu melden, und, gegen Abgabe ihrer Original-Schuld. Do- 
kumente, dem Betrage derfelben encsprechende landschaftliche Obligarionen der neuen, im 
Jahre 1830. eröffneten Anleihe in Empfang zu nehmen.
	        
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