V. Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke.
99
Lfde.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
97.
98.
99.
100.
101.
102.
§128 LGO. Bildung, Veränderung
und Auflösung von Gemeindeverbänden
(sog.
Zweckverbänden):
a) bei Einverständnis der
Beteiligten;
b) mangels eines solchen im
öffentlichen Interesse.
§ 180 LGO. Regelung der
Verhältnisse der Beteiligten
im Falle Nr. 97.
§§ 131 Abs. 2 u. 137 LG.
Bestätigung der Statuten
dieser Zweckverbände oder Feststellung
solcher mangels Einigung.
§134 Abs.2 LGO. Beschluß
der Verbandsversammlung über
Einspruch gegen Wahl eines
nicht der Bestätigung bedürfenden
Verbandsvorstehers.
§§ 136, 138LGO. Beschlußdes
Verbandsvorstehers auf Beschwerden
und Einsprüche betr.:
a) das Recht zur Mitbenutzung
der öffentlichen
Einrichtungen und Anstalten
des Gemeindeverbandes:
b) die Heranziehung der
einzelnen Gemeinden und
selbständigen Gutsbezirke
zu den Beiträgen für
Verbandszwecke.
8 140 LGO. u. 929 ZBG. Beanstandungvon
Beschlüssen
der Gemeindeversammlung, Gemeindevertretung
oder Gemeindeverbände,
welche deren Bea.
Beschluß des
Kreisausschusses.
b. Oberpräsident nach
ergänzender Beschlußfassung
des Kreisausschusses.
Beschluß des Kreisausschusses
und Klage
innerhalb zwei Wochen
beim Kreisausschusse.
Beschluß des Kreisausschusses.
Klage innerhalb
zwei Wochen beim
Kreisausschusse.
Desgl.
Desgl.
Beschwerden, auch
zu b, gegen Beschluß
des Kreisausschusses
innerhalb zwei Wochenan
den Bezirksausschuß.
Berufung an den
Bezirksausschuß.
Revision ans O#.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß.
Berufung an den
Bezirksausschuß.
Revision ans OBG.
Desgl.
Desgl.
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