Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

118  Nr.  20.  1915.

Dafür  ist  erforderlich:
a)  ein  vorschriftsmäßiger  Paß  des  zuständigen  Konsulats.
b)  Bescheinigung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  daß  Antragsteller  politisch
  einwandfrei  ist  und  daß  Spionageverdacht  nicht  vorliegt.

V.  Übergangsbestimmung.

Bis  zum  15.  Januar  1915  bleiben  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften
erteilten  Pässe  und  Bescheinigungen  neben  den  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen
  ausgefertigten  gültig.

VI.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  auf  Grund  §  9  des
Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  bestraft.

Schwerin,  den  27.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.