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den sogenannten Alt= und Neu-Wäürttembergischen Landen bestandenen besonderen Brand-
versicherungs-Kaßen, und der seit dem 1. Jan. d. J. erfolgten Vereinigung sämtlicher
Königl. Staaten in Eine allgemeine Brandversicherungs-Austalt ist es nothwendig, sowohl
zu Dekung der bis zum 31. Dec. 1807. verfallenen Prästationen der bisher bestandenen Alt= u.
Neuwürttemberg. Brandversicherungs-Kaßen, als zum Besten der neuen allgemeinen Brand-
versicherungs-Kaße, theils um die seitdem vorgekommenen Brand-Entschädigungen leisten zu
-können, theils um ihr einen Vorrath für künftige Fälle zu verschaffen, nach den verschiede-
nen Bedürfnissen dieser Kassen folgende Umlagen anzuordnen:
1) Für die Altwürtemberg. Brandversicherungs-Kaße Neun Kreuzer auf roo fl. des
Gebäude-Anschlags.
a) Für die ehemalige Neuwürtt. Brandversicherungs-Kaße Zwölf Kreuzer auf loo fl.
des Gebäude-Anschlags.
3) Für die neue allgemeine Brandversicherungs-Kaße des ganzen Königreichs Drei
Kreuzer auf loo fl. des Gebäude-Anschlags.
Es erhalten daher sämtliche Königl. Ober-und Souverainetäts-Beamte den Befehl, zu
diesen verschiedenen Umlagen unverweilt die nöthigen Einleitungen zu treffen. Dabei wird
jedoch noch besonders bemerkt:
a) Die Umlagen tub Nro. 1I. und 2. müssen bis Jacobi d. J. vollständig berichtiget, und
der ganze Belauf derselben an die Brandversicherungs-Kaße allhier eingesendet seyn.
Die Kön. Oberämter haben, da die älteren Kaßen bis dahin beschlossen worden, und
das Bedürfniß der Umlagen auf diesen Zeitpunkt hier berechnet worden ist, hiebei
allen schuldigen Eifer eintreten zu lassen. ·
b) Der Belauf der Umlage fuͤr das ganze Koͤnigreich (ad Nro. 3.) muß bis Martini dieses
Jahrs unfehlbar an die neue allgemeine Brandversicherungs-Kaße berichtiget seyn, indem
bereits verschiedene Brandfaͤlle seit dem 1. Jan. d. J. vorgekommen sind, deren Ent—
schaͤdigung zu leisten ist. « ..
c)JndenjenigenneuenOber-undPatrimonialämtermwelchebisherinkeinerBrandver-
sicherungs-Anstalt gestanden, und folglich auch noch mit keinem Cataster versehen sind,
ist lezteres nunmehr um so gewißer zu beschleunigen, um die ad Nro. 3. benannte Um-
lage in Zeiten berichtigen zu können.
4) Ueber jede dieser Umlagen hat sofort jedes Ober-und Souverainetäts-Oberamt die sum-
marische Auszüge, und zwar für die Umlage sub Nro. 1. und 2. innerhalb 14 Tagen,
für die Umlage sub Nro 3. aber, wo die Kataster schon fertig sind, innerhalb 4 Wo-
chen, wo diese aber noch nicht fertig sind, längstens bis Jacobi dieses Jahrs an den
Brandversicherungs-Kaßier einzuschiken. Decr. in Kön. Ober-Reglerung, Ob. Pol.
Departem. den r. Merz #808. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Verfügung des Königl. Ober-Appellations-Tribunals, die bisherigen Kdn. Notarien
Bolay und Käuffelin betr.
Da Se. Königl. Maj. die beiden Substituten, 1) Carl Friedrich Bolay, ge-
bürtig aus Renningen, Leonberger Oberamts, und 2) Johann Matthias Käuffelin in
Magstadt, Böblinger Oberamts, als Königl. Notarien, Vergehungen halber zu kassiren