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Prefessionisten dürfen ohne Erlaubnis nicht ins Ausland wandern, 7. 557. Van den Accis-VPatenten der
innlaͤndischen, Acc. O. 8. 20. folg.
Professoren zu Tuͤbingen. S. Univ. *
Prüfungen der Aerzte, Chirurgen u. s. w. 5. 322 folg. — der kathol. Geistlichen, 9. Der Schullehrer,
8er XIIV. Beil.
· O.
Quartal- Berichte der Postaͤmter, 7. 49. 575. — der Kreis--Steuerraͤthe und Cameralbeamten. Daß ihre
fernere Erstattung nicht aufgchoden sei, 8. 118.
Vuartiersachen (Milik.) Welche Aerzte die Quartiersfreiheit anzusprechen haben, v. 10. In welchem Fall
die K. Truppen bei den Bürgern einquartiert werden, 8. 174. Was alsdann in Ansehung der Ver-
köstigung des Militairs zu beobachten sei, ebend. Daß keine Militairperson ohne schriftliche Legitima-
tion oder ein Quartiersbillet die unentgeldliche Reichung Dachs und Fachs ansprechen könne, ebend.
R.
Rapiate, s. Rechnungs= Dep.
Rauchfänge. Wegen Reinigung und Visitation derselben, 8. 207.
Rechnungs-Abhören in Patrim. Orten. Von wem vorzunehmen, und was dabet zu beobachten, 5. 633.
Nechnungs-Departement der K. Or. Fin. Kammer. Ressort und Personale, 7. I1. Daß die Came-
ralbeamte ihre Rapiate wegen einer zu erwartenden neuen Einrichtung derselben +1 das nächste Rechn.
Jahr nicht kapitulieren sollen, 8. 175. Die zinsemung rükständiger Rechnungen monirt, 132. 200.
“l 403. Die Einsendung der Abrechnungen mehrerer Cameralbeamten mit der Kön. Gen. Doman.
asse monirt, 41l.
Rechnungskammer àr indir. Steuern. Soll-Umgelds-Acceis-und Tax-Rechnungen, ohne weiteres an
sie einzusenden, 8. 54. Vorschriften wegen Berechnung des Zolls, Zoll-O. J. 20. 21.
Rechnungs= Drobations-Wesen. Berichte darüber werden eingefordert, 8. 180. Fragen, welche in den-
selben zu beantworten, ebend. Formular der dazu erforderlichen Tabellen, roo#. abei zu bemerkende
Punkte, 101. Oberämter, von denen kein solcher Bericht erwartet werde, 100. Welche Patr. Orte
und in wie fern darinn aufzunehmen, ebend.
Rechnungs-Rapporte, 7. Nr. CIX. 8. 118.
Bechnungs-Nevisorate, 9. 301I. — 8. 189. «
chognixåonssGeld bei Wirtsczaftsgewerbem 7. 314. Welche Wirthschaften davon befreit seien, welche
nicht, 315.
Regierung. Ober-Begierungs, Lollegium. Eintheilung und Einrichtung desselben, 5. 277.
NRegierungsblatt. Anordnung desselben, 7. Nr. 1. Alle Kentliche Vorladungen und Bekanntmachungen,
in so fern sie aus landröherrlichen Verordnungen hervorgehen, und das interesse publicum betreffen,
sollen allein in das Staats= und Reg. Blatt eingerükt, und ohne besondere allergn. Legitimation keine
solche Artikel mehr in andere öffentliche Blätter, wo Insertionsgebühren bezahlt werden müssen, einge-
sendet werden, 17. 200 280. Die Haltung des Reg. Blatts wird den kathol. Pfarrern und Kapla-
nen auferlegt, 617. An wen die dafür bestimmten Artikel abzugeben oder zu adressiren seien, 480.
Bekanntmachungen in Betreff der Bestellungen des Reg. Blatts und der Zahlungen dafür, #. 140.
570. 034. — 8. 6024.
RNegiminal-Departemenk. Geschäftskreis und Personale desselben, 5. 215. 218.
Nehe, ob zur grossen oder kleinen Jagd gehörig, 7. 14. «
.Keiseiiße.ll beim Eintritt in das Land, — wie bei der Abreise zu beobachten haben, 7. 445. 446.
ol. D. 6. 26.
NRekruten: Aushebung, s. Conscript. Geschäft.
Religions EEdict, 7. Nr. CXll.
Renovations= Wesen. Die Ausfsicht Farüber hat das Landw. Dep. der K. Ob. Fin. Kammer, 5. 270.
Revenüen, kon. Vorschrift der von den verrechnenden Beamten darüber zu erstattenden Berichte, 8. 174, 153.
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