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um so gewisser Duplicate einsenden sollen, als diese Verordnung schon laͤnast bestehet, und
die Zehend- Berichts- Duplicate theils zut Revision der folgenden Zehend Berichte, theils
zu Nachforschungen und Ausarbeitungen bei Keènigl. Kanzlei auf den Fall unentbehrlich sind,
wenn ein Beamter mit Einsendung seiner An#us-Aechnung und der Rechuungs: Beilagen,
zies- welchen also der Zehend-Bericht des vorgehenden Jahrs erst mit übergeben wird, sch
verspätet.
3) Sollen zu Erleichterung der Uebersscht bei Prüfung der Zehend-Verleihungs-Be-
richte, alle Orte, welche in dem Zehend-Bericht verkenemen, gleich im Eingang mit ihren
Namen aufgeführt, die Zahl des Blatts, auf welchem die Verlethung des Zehendens ron
jedem einzelen Ort, in dem Zehend-Bericht zu finden seie, bemerkt, und die Zehend: Ver-
pachtungen selbst, nach alphabetischer Benennung der Orte, welche Zehenden zu reichen ha-
ben, in dem Zehend-Bericht vorgetragen werden.
4) Do durch die neuere Aemter= Vereinigungen und Cameral-Bezirk#-Eintheilungen,
auch die vorher statt gehabte Administration der Zehend-Gesälle wesentlich verändert werden
mußte, mithin aus den bei Königl. Kanglei einkommenden Zehend-Bericheen gegenwärtig
nicht mehr zu ersehen ist, welche Zehend= Gefälle dieser oder jener Cameral-Beamte an ande-
frre Cameral:= Verwaltungen der neuen Eintheilung gemäs, habe abtreten müssen, und welche
Zehenden ihm seict der neuen Cameral-Districts-Eineheilung zur Erhebung und Verrechnung,
von a#dern Cameral-Aemtern zugeschieden worden sind: so verordnen Wir hiemit gnädigs#,
daß zu Begründung einer Untersuchung, ob seit dirser Zeit bei Erhebung der Zehendgefälle
kein, Unserem allerhöchsten Zehend-Interesse Nachtheil bringender Irrthum sich eingeschlichen
habe, von jeder Cameral: Beamtung mit dem nächsten Zehend-Bericht ein besonderes Ver-
zeichniß über alle zu dem betreffenden Cameral: Districe gehörige Städte, Fleken, Dörfer,
Weiler und Höfe eingesendet, und in diesem Verzeichnts mit Benennung der einschlagenden
Dokumente, ausdrüklich bemerkt werden solle, wer auf diesen Orts= Markungen den großen
und kleinen Frucht= den Heu-und Oehmd= 2c. Zehenden zu beziehen habe, auch von wel-
chen Beamwungen die Unserer Königlichen Ober-Finanz-Kammer zustehende Zehenden, vor
der neuen Eintheilung der Cameral= Distrikre, eingezogen und verwaltet worden seien.
5) Haben bisher viele Beamre diejenige Güterstüke, welche wegen Entrichtung eines
Surrogat= Gelds, oder aus anderen Gründen, von Reichung des Zehendens in naturs frei
stod, in den ZebendBerichten theils gegen die Vorschrift nur summarisch von der Morgen-
Zahl des zehendbaren Feldes abgezogen, theils auch eben diese Güterstüke in so fern unrich-
tig und mangelhaft specificirt, als die Specification mit den Rechnungen, in welchen die
Surrogat-Gelder verrechnet seyn sollen, nicht übereinstimmt.
Es sollen deßwegen alle dergleichen unter die Abzüge an der zehendbaren Morgenzal
gehörige Felder, in den Zehend-Berichten künftig immerhin richtig specificirt werden, auch
haben die Cameral-Beamte ganz unfehlbar die Rechnungs-Blatt:Zahl bei sedem Güterstäk
anzuzeigen, und dadurch den schuldigen Beweis zu führen, daß von dergleichen Surrogat-
geldern rdc. in Rechnungs-Einnahme nichts zurük geblieben seie.
0) Ist dem Beamten durchaus nicht mehr gestattet, von dem Zehend= Verleihungsge-
schäft unter irgend einem Vorwand, 1. B auf einen zur Hülfe beigezogenen Seribenten 2c.
gegen die Bestimmung des neuesten Diären= Regulativs weilere Kesten anzurechnen; auch