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. 36. Wenn einem Landdragoner ein wütender oder der Jagd schädlicher Hund oder ein anderes
wütende5 und reissendes Thier begegnet; so har er dasselbe sogleich niederzuschiefsen, und wegen dessen
Verscharrung, oder, wenn er es verfehlt hätte, wegen der weitcrs zu treffeuden Sicherheits-Austalten
dem Orts-PWorsteher ungesäumt die Anzeige zu machen.
37. Der Transport der aufgefangenen Bettler, Vaganten und anderer verdächtiger Personen an
das gehrrige Ober-Amt, und von diesem an die Grenze oder den weitern Besiimmungs-Ort, geschieht
der Reel nach durch den Landdragoner, der sie aufgefangen hat. Würde bingegen derselbe hiedurch
von der ihm vorgeschriebenen Streis-Route zu sehr ise oder in Verfolgung eines bestimmten
Zwecks gehinderr werden: so hat er die Arretirten dem nächsten Orts-Vorsieher zum weitern Transport
zu übergeben. Auf gleiche Weise hat sich der Landdragoner wegen der ndihigen Mannschaft und Fuhren
an den Orts-Vorsiand zu wenden, wenn er wegen einbrechender Nacht oder wegen der Unsicherheit der
Gegend oder wegen der Anzahl oder besondern Beschaffenheit der Verhafteten 944 nicht getraut, den
Transport allein auf sich zu nehmen, oder wenn unter den Verhasteten schwache und rs
sich befinden, welche nicht ohne Beschwerde zu Juß sortgebracht werden konnen.
&. 38. Erhält ein beritrener Landdragoner von einer Feuersbrunst Nachricht, und ist der Ort, wo er
sich gerade befindet, von dem Ort des Brandplatzes nicht weiter als &4 bis 5 Stunden entfernt: so hat
er sich gleichbald auf den Brandplatz zu begeben, und daselbst dem anwesenden Kreis-Hauptmann oder
in dessen Abwesenheit dem die Fcuer-Ansialten leitenden Beamten oder Orts-Vorsteher in Ausführung
der polizeylichen Maasregeln Folge zu leisten. Das nemliche haben auch die Füsiliere zu beobachten,
wenn ihre Entfernung von dem Braudplatz nicht, mehr als 2 bis 3 Stunden beträgt. «
kkliche Leute
. 3. Wird ausserdem ein Landdragoner, von dem Kreis-Amt oder dem Distriks-Beamten zu ei-
ner schnellen Arretirung, oder zur Assistenz bei dem Transport eines Verbrechers, oder zu einem veran-
stalteren Streif, oder zu specieller Aufsicht bei einem Jahrmarke, einer Kirchweihe, einer Wallfahrt rc.
beordert: so hat er sich diesem Austrag mit aller Sorgfalt und Thätigkeit zu unterziehen.
g. 40. Da es dem Zweck des ganzen Jnsiituts, der Handhabung der #uiucchen Sicherheit, gerade
engegelaufen würde, wenn rechrliche Leute in Betreibung ihres erlaubren Gewerbs ohne Noth gelidrt,
oder auf ihren Reisen in Ungelegenheiten versetzt wurden: so haben die Landdragoner bei ihren Dienst-
verrichtungen mit Behutsamkeit zu verfahren, und bei Ausforschung der ihnen verdächtig scheinenden
Reisenden die Schranken der Bescheidenheit nicht zu übertreten. Sj#e# dei wirklichen Landstreschern und
Bettlern haben sie sich jeder nicht zum Zweck führenden Härte zu enthalten.
S. Al. Den in ihrem Dienst begriffenen Landdragonern hat jeder Unterthan auf Verlangen in al-
lem, was hicrauf Bezüg hat, Hialäugiche Auskunft zu geben, und soviet von ihm abhängt, Vorschub
zu leisten. Wer einem solchen Landdragoner sich thätlich widersetzt, oder ihn sogar mißhandelt, oder ver-
dächtige und gefährliche Leute ihm auf irgend eine Art vorsätzlich aus den Händen spielt, wird mit einer
geschärsten Leibesstrafe belegt. Wird hingegen Jemand von einem Landdragoner ordnungswidrig be-
handelt, oder sonst beleidiget, und in Nachtheil gesetzt: so hat derselbe solches bei dem Distrikts-Be-
amten oder Kreishauptmann anzubringen, welchem alsdenn obliegt, bei dem vorgesetzten Offizier die
gebührende Remedur nachzusüchen. " »
Bei bedeutenden Gesier eines Landdragoners hat jeder Königk. Beamte die Befugniß, den Excedenten
in Arrest bringen zu lassen. Es ist aber in diesem Fall nicht nur für die gute Verpflegung des Dienstpferds
gehörig Sorge zu tragen, sondern auch der O ffizier ungesäumt davon zu benachrichtigen, um wegen der er-
sorderlichen Untersuchung und Bestrafung das Weitere beobachten zu können. ,
S.42.DabeitdnsimichtungpesLandpkaouek-Justitutzqllesdavonabhängt,daßdieb·eidemsel-
den angestellte Mannschaft sich durch ein rechtliches und anständiges Betragen und durch Pünktlichkeit im
Dienst das erforderliche Anlehen und Vertrauen erwirbt: so werden Dienstpflicht= Verlezungen und Excesse der
Londdragoner und Landsusiliere schärfer als bei andern Militair-Personen geahndet, und alle diejenigen von
dem Landdragoner-Korps entfernt, welche sich durch ein unsittliches und pflichtwidriges Verhalten oder durch
sortgesezte Dienst-Nachlässigkeit der Ehre, unter diesem Korps zu stehen, unwürdig machen.
Stuttgart, den 4. Aug. 1800. Ad Mand. S. R. M.