Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Unserer Landesherrlichen Bewilligung vor zuruͤkgelegtem 25ten Jahr eine Ehe eingiengen, 
die Heirath an ihrem militaͤrpflichtigen Verhaͤltnis nichts; sie bleiben in der Claße, wozu 
sie ihr Alter eigner, bis zu erlangter Volhährigkeit. . 
Nach vollendetem 25. Jahr aber werden diese, so wie diejenigen, welche nach erlangtem 
majorennem Alter, mit Erlaubriß der Districts-Commission sich verheirathen, zwar noch in 
der dritten Abtheilung fortgekuhrr; sie sollen aber nicht zum Militär gezogen werden, als bis 
sie durch EChescheidung oder Tod ihrer Ehegattinnen, ohne aus der aufgelößten Ehe Kinder 
zu haben, in den ledigen S.and zurüktreten. 
KS. o. Alter. 
Die Dauer der Militär: und Conscriptions= Pflichtigkeie erstrekt sich vom vollendeten 
1#ten bis zu dem zurukgelegten doten Lebensjahr; jedoch dergestalt, daß in der lien Abthei- 
lung die vom al. bis zum 24. Jahre; in der I#lten Abtheilung die vem 18. bis zum 20 
Jahre; in der Ulten Abtheilurg die vom 25. bis zum angetretenen 40. Jahr stehen, so 
daß bei der Conscription für das Jahr 1810 alle diesenigen in der kten Abtheilung enthal- 
ten sind, welche in den Jahren 17306. 1787. 1788 und 1780. gebohren worden stnd. 
Hiebei gibt nie der Tag der Geburt, sondern jederzett das Geburts-Jahr, sowohl fär 
die Eintragung in die Conscriptionsliste, als auch für die Versezung in die Abtheilungen, 
die enescheidende Norm. 
Die Aushebung selbst geschieht nach der Unserer Königl Conseriprions-Commission er- 
theilten besondern Instruktion 
Das Loos ist durchgehends verboten; militärische Diensttücheigkeit enescheider allein sür 
die Aushebung. 6 
9. 10. Studierende. 
Jeder, welcher ausser der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung sich zu einem kuͤnfti- 
gen Ciril--Amt, wozu ein besonderes Studium erfordert wird, vorbereiten will, hat, ohne 
Unterschied der Gebure, hiezu bei der Königl. Stusien-Commissson die Erlaubniß nachzusu- 
chen, von welcher diese nur in dem Fall, wenn der Studierende sich durch Fleiß, gute Auf- 
führung und Talente e pfiehle, und zu Bestreitung der Studien= Kosten hinreichendes Ver- 
mögen besize, oder der Genuß von Stiftungen, den Mangel eigenen Vermögens ersezt, un- 
ter Rüesprache und Senehmigung der Köntgl. Conscrip#ions-Commission, nach Pflichten 
ertheilen ist. 
1 Hat der Studierende seinen Seudien-auf geendigert, während dessen er als bedingt 
exemt in den Listen notirt wird, und ergibt sich bei der vorzunehmenden Prüfung, doß er 
den Erwarrungen wiklich entsprochen hat; so wird er ohne Rükscht auf sein Alter in die 
Zte Abtheilung der Conscribirten eingerragen, bis ihm ein wirkliches Staats Amt übertra- 
gen wird, in welchem Fall er in der Litte ganz zu durchstreichen ist. 
Hat desselde die erforderliche Kennmisse nicht erworben; so bleibt ihm 2war unvenom- 
men, seine Studien sortzutezen; es wird aber weder in den Consceiptions= Lsten noch bei der 
Aushebung hierauf Rukucht genommen. 
S. 11. Fortlsezung. 
Die Erlaubniß zum Studieren darf in der Regel nur den Söhnen der in den ersten 
acht Classen Unseres Rang-Reglements vom 18. Der. 18os. mit Innbegriff der vier ersten
	        
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