Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

45.

Durch  ein  Deeret  vom  26.  Jan.  haben  Se  Königl.  Maj.  den  Cadet  Gerok  vom
Chevaurkegers-Regiment  Herzog  Heinrich  zum  Unter-Lieutenant  bei  diesem  Regiment  allergnädigst
  ernannt.  -

Unterebend.istbemOberanits-·physicusD.MauginAlcdokf,derCharakterund
Rang  eines  Kreis-Arztes  ertheilt  worden.

Durch  ein  Decret  vom  29.  Jan.  haben  Se.  Königl.  Mas.  den  in  Königl.  Preuß.
Diensten  gestandenen  Premier-Lieurenant  v  Liling  zum  UnterLieutenant  bei  dem  kinien-Jufanterie
  Regiment  Prinz  Friderich;  und

vermäög  allerhöchsten  Decrets  v.  Zo.  Jan.  den  für  die  Stade  Sruttgart  aufgestellten
Bicherfiscal,  Hofrath  Lehr  auch  zum  Mitglied  des  Ober-Cenfur-Collegiums  gnädigst  ernannt.

Se.  Königl.  Masjs.  haben  dem  Geheimen  Legatiensrath  Feuerbach  und  dem  Obersten
  v.  Wässerer  das  kleine  Kreuz  des  Königl.  Cioil-Verdienst-Ordens  gnädigst  zu  verleihen
  geruht.  Den  2.  Febr.  1309.

 

Baltmanns  weiler.  Am  22.  Dec.  1808.  wurde  das  7sjaͤhrige  Eheweib  des  Nassenmüllärs
  bei  Reichenbach  im  Wald  schon  halb  erstarrt  gefunden,  als  der  Büchsenmacher
Nerling  von  Baltmannsweiler  dieselbe  aufhob,  und  so  weit  seine  Kräfte  reichten,  forttrug.
  Run  fand  er  mehrere  Menschen  im  Wald  beschäftiget,  die  er  um  Unterstüzung  und
Hülfe  bat.  Alle  blieben  ungerührt  bis  auf  den  Soldat  Adam  Maier  von  dem  Hochlöbl.
Infanterie-Reginent  Herzog  Wilhelm,  welcher  herbeieilte,  den  Büchsenmacher  ablößre,  und
solchergestalten  die  Müllerin  nach  Balemannsweiler  brachte,  und  von  augenscheinlicher  Todesgefahr
  rettete.  Auf  die  Sr.  Königl.  Majs.  hievon  gemachte  alleruncerthänigste  Anzeige
  wurden  Jedem  der  Rettenden,  Zwei  und  zwanzig  Gulden  bei  der  General-Staats-Casse
angewiesen,  welche  dieselben  von  hiesiger  Cameral-Verwaltung  mit  tiefgerührtestem  Dank  und
unter  den  heissesten  Segenswünschen  für  ihren  allergnädigsten  König  empftiengen  Den  zr.
Janu.  1809.  Oberamt  Schorndorf.

Dörnach,  Tübinger  Oberamts.  De  hiesige  vacant  gewordene  Schul=  und  Mebners-Dienst  toll  durch
gesezmasige  Wahl  den  2l.  Fedbr.  1800.  wieder  besert  werden.  Des  verstorbenen  Schulmeisters  Einkommen

urde,  samt  Schul-Entschädigung  und  Königl.  Frucht.  Gratial,  gegen  sechzig  Gulden  geschazt.  Wahlfähige
Eemrpetenten  sind  eingeladen,  an  gedachtem  Tage  zeitlich  bei  den  votzunehmenden  Prüfungen,  mit  den  nöthigen
  Zeugnissen  versehen,  in  des  Schultheißen  Haus  daselbst  sich  einzusinden.  Den  20.  Jan.  1800.
«  Pfarr-  und  Schultheißen:  Amt.

Heilbrenn.  Die  Stadt  Heilbronn  gedenkt  den  ihr  zuständigen  sogenannten  Neuhof  bei  Oedheim,
Oberamts  Nekarsulm  gelcgenz  Freitag  den  24.  Febr.  1809.  Vormiktags  rlo  Uhr  auf  gedachtem  Hof  selbst,
unter  Vorbehalt  allerhöchster  Ratisication  zu  verkaufen.  Die  Baulichkeiten,  und  deren  Bequemlichkeiten,  besonders
  die  schönen  Keller,  werden  von  den  Liebhabern  selbst  besichtiget  werden,  daher  nun  hier  die  nähere
Beschreibung  der  Güter  folgt.  Aeker:  ungefähr  36  Mrg.  im  Winter-Flur;  33  Mrg.  3  Vrtl.  im  Sommerlur;
  38  Mrg.  3  Vrtl.  im  Brach-Flur;  s  Mrg.  Graß-Baum=  und  Küchengarken.  Die  vorzüglichen
aufs  .Boiincen  sind,  daß  der  Kaufschilling  zu  #tel  nach  erfolgter  Ratifcakion,  die  ubrige  tel  auf
Martini  1805  und  1810.  jedech  unverzinßiüch  bezahlt  werden  müssen.  Der  Käufer  ist  berechtiget,  auf  Lichtmeß
  1810.  aufzuziehen.  Siimtliche  Güter  sind  zehendbar,  und  auf  solche  haben  einige  benachbarte  Schiifer  den
Tueb.  Die  nähere  Conditionen  können  bei  dem  rechnenden  Burgermeister-Amt  erfahren  werden;  wobei  noch
angemerkt  wird,  daß  derjenige,  welcher  den  lezten  Streich  erhält,  er  seie  Inn=  oder  Auslender,  auf  der  Stelle
50  Louisd'or  zu  erlegen  hat,  welche  er  aber  nach  erfolgter  Ratification  vom  iten  Drittheil  wieder  abziehen
darf.  Den  16.  8.  Oberamtmann,  Burgermeister  und  Gericht  allba.