Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

GSchaafweid- und andern Verleihungen der Communen und milden Stiftungen, bei 
dem Ein- und Ausschreiben der Handwerksjungen, die an diesen Handlungen theilneh- 
menden Personen zu einem freiwilligen Beitrag fuͤr die Waisenhänser aufgefordert 
werden sollen. « » .. . 
»Wis-vgrsehewuusyskhkiszvenxxszejstlichensUnserv«K"öni"gk«eich-;-vaßsiejeveiGecegem 
heit ergreifen werden, um die Herze der ihrer Seelsorge anvertrauten Gemeinde Mitglie— 
der fuͤr die Gefuͤhle des Gemeinsinns und des Wohlwollens empfänglich zu machen, und 
besonders auch ihre- Aufmerksamkeit und Zuneigung auf die zu Unterstüzung und Bildung 
der Ingend gestisteten Anstalten zu lenken. « ·« . 
EndlichxnsacljetjiWiHFmichd·cn'»Stad«t««-mtd«Amtsschreibetmthäricn,-Substimten 
und andern, welche Tistaniente zu verfertigen haben, zur Pflicht, diese Gelegenheit, bei wel- 
cher sch die Reigung zum Wohlthun gemeiniglich am freigebigsten aussert, zu einer schikli- 
chen Fürsprache süe die Waisenhäuser zubenuzenn. 
s»·,» G. 16. ch oministration dieser Gefaͤlle. 
Zur, Erhebung und Einlieferung dersenigen Gefälle, welche niche unmittelbar in die 
Waisen= und Zuchthaus-Kaßen zu Stuttgart, #undwigsburg und Gotteczell stießen, wol- 
len Wir den Heiligenpfleger, und, wo keiter sich befindet, den Unter= Steuer= Ein- 
bringer jeden Ores zum Unter-Einbringer der Waisen= und Zuchthäufer, so wie den 
Amtspfkeger eines jeden Oberamts zum Ober-Einbringer bestellt haben: Sie sind in dieser 
Hinsicht anf ihre bereits abgelegte Eidespflichten zun verweisen, und werden wegen der ihnen 
deshalb obliegenden Functionen noch eine befondere Instruetion erhalten. Die jedem Wai- 
senhause besonders bestimmten Einnahmen sind an dasjenige: Institut, dem sie zugehoͤren, 
einzusenden, und fuͤr dasselbe zu verrechnen. Sind es Einnahmen,, welche beiden Waisen- 
häußern mit Aucschluß der Zuchthäußer zustehen: so ist jedem derselben die Hälfte zuzuthei- 
len. Was aber die gemeinschaftl. Gefälle der Zucht= und Waisenhäußer anlangt: so wol- 
u Wir um die Koften einer Central-Casse zu ersparen, hiemit verordnet haben, daß 
rse Gefaͤlle · , ...— 
s).vosn"UnserekHatipxuitidResiöknzstastSnmkzärt«,-ikigl·eichen-v"onden«-KreisenSUW 
gart, Caliv und Nrach an vie Waisenhauspflege zu Stuttgart. .«·«·, 
k)VonUnsererHaupt-undResideuzstadtssudwigssurg,-sowievoisdenKretsenLud- 
wigsburg, Heilbronn, Oehringen, Rotenburg, Rotweil und Altdorf an die Zucht-n. 
Waisenhauspflege in Ludwigsburg, und ««« . 
oTvvnsenKreisenEhfngemSchomdarftdellwangmandiethchthauspsiegeinGozz 
teszell eingeschikt werden sollen. 
4. 17. d) Anfang ihrer Erhebungz. vl 
Der Einzug der den Waisen= und Zuchthänßern durch die gegenwärtige Verordnung 
angewiesenen Gefälle nimmt auf den usten des kunfrigen Menats April seinen Anfang, 
mit welchem Termin ssch ohnehin die Gefäll-Rechnungen der biseherigen Zucht= umd Wai- 
senhaus-Instieure von Semtegarr und Ludwigsburg schließen. Was von Gefällen, die zu 
diesen Rechnungen gehören, innerhalb des Termins nicht mehr eingebracht wird, ist gleich- 
wohl ven den bisherigen Einbringern besonders einzuziehen, und an diejenige Caße einzu- 
liefern, für welche es als Ausstand in Rechnung gecracht ist.
	        
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