GSchaafweid- und andern Verleihungen der Communen und milden Stiftungen, bei
dem Ein- und Ausschreiben der Handwerksjungen, die an diesen Handlungen theilneh-
menden Personen zu einem freiwilligen Beitrag fuͤr die Waisenhänser aufgefordert
werden sollen. « » .. .
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heit ergreifen werden, um die Herze der ihrer Seelsorge anvertrauten Gemeinde Mitglie—
der fuͤr die Gefuͤhle des Gemeinsinns und des Wohlwollens empfänglich zu machen, und
besonders auch ihre- Aufmerksamkeit und Zuneigung auf die zu Unterstüzung und Bildung
der Ingend gestisteten Anstalten zu lenken. « ·« .
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und andern, welche Tistaniente zu verfertigen haben, zur Pflicht, diese Gelegenheit, bei wel-
cher sch die Reigung zum Wohlthun gemeiniglich am freigebigsten aussert, zu einer schikli-
chen Fürsprache süe die Waisenhäuser zubenuzenn.
s»·,» G. 16. ch oministration dieser Gefaͤlle.
Zur, Erhebung und Einlieferung dersenigen Gefälle, welche niche unmittelbar in die
Waisen= und Zuchthaus-Kaßen zu Stuttgart, #undwigsburg und Gotteczell stießen, wol-
len Wir den Heiligenpfleger, und, wo keiter sich befindet, den Unter= Steuer= Ein-
bringer jeden Ores zum Unter-Einbringer der Waisen= und Zuchthäufer, so wie den
Amtspfkeger eines jeden Oberamts zum Ober-Einbringer bestellt haben: Sie sind in dieser
Hinsicht anf ihre bereits abgelegte Eidespflichten zun verweisen, und werden wegen der ihnen
deshalb obliegenden Functionen noch eine befondere Instruetion erhalten. Die jedem Wai-
senhause besonders bestimmten Einnahmen sind an dasjenige: Institut, dem sie zugehoͤren,
einzusenden, und fuͤr dasselbe zu verrechnen. Sind es Einnahmen,, welche beiden Waisen-
häußern mit Aucschluß der Zuchthäußer zustehen: so ist jedem derselben die Hälfte zuzuthei-
len. Was aber die gemeinschaftl. Gefälle der Zucht= und Waisenhäußer anlangt: so wol-
u Wir um die Koften einer Central-Casse zu ersparen, hiemit verordnet haben, daß
rse Gefaͤlle · , ...—
s).vosn"UnserekHatipxuitidResiöknzstastSnmkzärt«,-ikigl·eichen-v"onden«-KreisenSUW
gart, Caliv und Nrach an vie Waisenhauspflege zu Stuttgart. .«·«·,
k)VonUnsererHaupt-undResideuzstadtssudwigssurg,-sowievoisdenKretsenLud-
wigsburg, Heilbronn, Oehringen, Rotenburg, Rotweil und Altdorf an die Zucht-n.
Waisenhauspflege in Ludwigsburg, und ««« .
oTvvnsenKreisenEhfngemSchomdarftdellwangmandiethchthauspsiegeinGozz
teszell eingeschikt werden sollen.
4. 17. d) Anfang ihrer Erhebungz. vl
Der Einzug der den Waisen= und Zuchthänßern durch die gegenwärtige Verordnung
angewiesenen Gefälle nimmt auf den usten des kunfrigen Menats April seinen Anfang,
mit welchem Termin ssch ohnehin die Gefäll-Rechnungen der biseherigen Zucht= umd Wai-
senhaus-Instieure von Semtegarr und Ludwigsburg schließen. Was von Gefällen, die zu
diesen Rechnungen gehören, innerhalb des Termins nicht mehr eingebracht wird, ist gleich-
wohl ven den bisherigen Einbringern besonders einzuziehen, und an diejenige Caße einzu-
liefern, für welche es als Ausstand in Rechnung gecracht ist.