Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Uebergang  nach  und  von  Oldenburg  und  dem  Jadegebiet  Uebergangsabgaben  erhoben
und  Abgabenbeträge  erstattet  werden.

2.  In  Betreff  des  Verkehrs  mit  Branntwein  findet  die  vorstehende  Anorduung
bezüglich  desjenigen  Theils  des  Regierungsbezirks  Cassel,  welcher  aus  dem  ehemaligen
Kurfürstenthum  Hessen,  mit  Ausschluß  der  Grafschaft  Schaumburg  und  des  Kreises
Schmalkalden  besteht,  erst  vom  1.  Juli  1868  ab  Anwendung.  Bis  dorthin  wird  innerhalb
  der  ebengenannten  Gebietstheile  beim  Uebergang  von  Branntwein  aus  andern  Theilen
  des  Zollvereins  dahin  eine  Uebergangsabgabe  von  4  Thalern  für  die  Preußische
Ohm  bei  50  %  Alkohol  nach  Tralles  erhoben  und  bei  der  Branntweinausfuhr  eine
Steuervergütung  von  acht  Pfennigen  für  1  Quart  Branntwein  von  50  %  nach  Tral-=les
  gewährt.

Demgemäß  wird  bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  auch  in  den  übrigen  Prenßischen
  Landestheilen  von  dem  aus  jenem  Gebietstheile  eingehenden  Branntwein  die  Uebergangsabgabe
  erhoben,  sowie  von  dem  dahin  ausgehenden  Branntwein  die  Steuer  erstattet.

3.  In  Ansehung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  von  und  nach  Luxemburg  bewendet
  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

4.  Beim  Uebergang  von  Branntwein,  Bier,  Tabaksblättern  und  Tabaksfabrikaten
aus  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  dem  Großherzogthum  Hessen  nach  Preußen,  mit
Ausschluß  der  Hohenzollern'schen  Lande,  aber  mit  Einschluß  derjenigen  Gebietstheile,
welche  dem  Steuersystem  Preußens  angeschlossen  sind,  ferner  nach  Sachsen,  den  zum
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  verbundenen  Staaten,  Braunschweig  und  Oldenburg
  wird  an  Uebergangsabgaben  erhoben:

a)  von  Branntwein  für  die  Ohm  Preußisch  bei  50  %  Alkohol  nach  Tralles  6  Thaler;
  nach  Ziffer  2  oben  tritt  in  dem  daselbst  bezeichneten  Theile  des  Regierungsbezirks
  Kassel  dieser  Satz  jedoch  erst  vom  1.  Juli  1868  ab  in  Kraft  und  es
wird  daselbst  bis  dahin  nur  der  Betrag  von  4  Thalern  erhoben,

b)  von  Bier  für  den  Centner  7  Sgr.  6  Pf.

c)  von  Tabaksblättern  und  Tabaksfabrikaten  für  den  Centner  20  Sgr.

Vorstehende  Bestimmungen  im  Verkehr  mit  den  bezeichneten  übergangsabgabepflichtigen

  Gegenständen  nach  Norddeutschland  werden  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  5.  Juli  1867.  Renner.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hosselbrink.