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10) In Gantungen) wovon die Acten zum Provincial, Justiz= Collegium noch nicht
eingeschickt sud, sind die Gläubiger bey der Liquidation, oder wenn diese schon vorüber,
durch ein Circular über obige Fragen (#.4.) zu vernehmen. In dem zu erlassenden Eir-
cular ist, wie bei den Civil-Processen, den Gldubigern ein nach dem Ermessen des Ober-=
amts. Gerichts zu bestimmender peremtorischer Termin, dessen Länge sich nach der Men-
ge und Entfernung der Gläubiger richten muß, anzuberaumen. Wenn die Erklrungen
der Gläubiger eingekommen find) so entscheidet die vorgelegte Frage, nach der Analogie
der Borg= Vechleiche, die Mehrheit der Gláubiger bloß nach der Summe ihrer Forde-
rungen, ohne Unterschied der hypothekarischen und chirographarischen, jedoch mit der Be-
schränkung, daß die einzelnen Forderungen nur in so weit in Berechnung kommen, als
die Defriedigung derselben aus der Masse nach einer ohngefähren Berechnung zu erwar-
ten ist.
11) Die Oberamés-Gerichte sollen in Gantsachen, in welchen auf sie compromittire
wurde, wo es nur immer möglich, die Peioritäes Urbhel selbst entwerfen, und allenfalls
nur einzelne Forderungen, wo streitige Rechts-Fragen vorkommen, ad consulendur ver-
senden. Ju welchem Ende, und um eine Ueberhdufung der Central, Scadtschreibereyen
zu vermeiden, den Oberamts= Gerichten erlaubt wird,) eine Delegation an die hiezu
tauglichen Amtsschreiber, deren Fchigkeic zu beurtheilen für diehmal den Oberames= Ge-
richten zustehen soll, vorzunehmen, welche sodann nach Maßgabe der Königl. Verord-
nung vom 27. Jan. 1813. ein Prosect der Prioritäcs-Urthel, welche von dem Oberamts-
Gerichte zu revidiren und zu publiciren ist, an leßteres einsenden sollen.
12) Diesenigen Gant-Acten, worin die Masorität der Gläubiger nicht auf das
Oberamts= Gericht zu compromittiren gedenkt, sind sogleich an die Provincial= Justiz=
Collegien zu Fällung der Urthel zurückzusenden.
15) Sobald die Oberamts= Gerichte durch die Erklärung der Partien, es zu thun
in den Stand gesetzt sind) haben sie über die solchergestalt den Provincial-Justiz-Colles
ien entgehenden Sachen) so wie auch über die bey den Oberamts-Gerichten noch an-
hängigen binnen kurzer Leit zur Absendung an die Provincial-Justiz= Collegien reifen
Proceß-Gachen, unter Bemerkung) ob darin compromittirt worden, oder nicht, Ver-
zeichnisse an die Provincial-Justiz= Collegien einzusenden. Ceßtere haben diese in eine
General,Tabelle zu verfassen, und spätestens a dato innerhalb 3 Monaten mit Bericht
an Unser Ober-Justig= Collegium zu senden, in welchem zu bemerken seyn wird, wie
viele Civil= und Gant-Processe dem Provincial-Justiz-Collegium abgehen, und wie
viele ihm noch zur Entscheidung übrig bleiben, um hiernach die weitern nörhigen Maß-
regeln ergreifen zu können. Gegeben, Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den
21. Mai 1816. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. Königl. Staats-Ministerium.3
betreffend; vom 21. Mai 1
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c.
Da Wir sowohl zu Beforderung der Justiz" Oflege in Uppellations-Sachen, als
Königl. Gene ral-Verordnung, die Ausfertigung der Appellations . Acten in Originali
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