Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 18.

Der  Akzeptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels
können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der  Annahmeerklärung  beziehungsweise
der  Aushändigung  mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die  gesetzlichen
Folgen  der  Nichtversteuerung  desselben  entnehmen.

§  19.
Ergibt  sich  in  den  Fällen  der  §§  17,  18  aus  den  Umständen,  daß  eine
Hinterziehung  der  Stempelabgabe  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt
  worden  ist,  so  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

§  20.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  offenen
Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  berechtigten  Gesellschafter,  bei
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Genossenschaften,
  Aktiengesellschaften  und  sonstigen  rechtsfähigen  Vereinen  gegen  die  Vorstandsmitglieder
  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit  jedes  einzelnen
  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen  Fällen  zu  verfahren,
  in  denen  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  oder  als  Vertreter  desselben
Teilnehmers  am  Umlaufe  des  Wechsels  beteiligt  sind.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  findet  entsprechende  Anwendung  im  Verhältnisse
  des  Vollmachtgebers  zu  dem  Bevollmächtigten,  welcher  innerhalb  der  ihm
zustehenden  Vertretungsmacht  im  Namen  des  Vollmachtgebers  eine  der  in  den  §§  6
bis  12  bezeichneten  Handlungen  vornimmt,  bevor  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
des  Stempels  genügt  ist.

§ 21.

Die  Umwandelung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.  Auch  ist,  wenn  der  Verurteilte  ein  Deutscher  ist,  die
Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig.

§ 22.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  des  Wechselstempels  (§  17)  verjährt
  in  fünf  Jahren,  von  anderen  Zuwiderhandlungen  (§  19)  in  einem  Jahre.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Wechsel  fällig  geworden  ist.
Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

§ 23.

Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung