Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Cassen  verdaͤchtige  Billets  erhalten,  bei  der  in  vorstehendam  §.  18.  befindlichen  Vorschrift.
Unterlaͤßt  Jemand  diese  Anzeige  und  Angabe,  und  macht  sich  einer  wissentlichen  weitern  Ausgebung
  der  ihm  zu  Haͤnden  gekommenen  falschen  oder  verfaͤlschten  Cassenbillets  schuldig;  so  ist
er  denjenigen,  welche  verfaͤlschte  Muͤnzen  wissentlich  ausgeben,  durchgehends  gleich,  mithin  nach
Befinden  der  Umstaͤnde,  je  nachdem  z.  B.  ein  groͤßerer  Betrug  dabei  zu  Schulden  gebracht,
oder  stärkere  Summen  solcher  falschen  oder  verfälschten  Cassenbillets  wissentlich  ausgegeben  worden,
  auch  mit  Zuchthausstrase,  nach  vorheriger  Ausstellung  an  den  Pranger,  zu  belegen.

Wie  bei  Untersuchungen  die  Unächeheir  oder  Verfälschung  von  Cassenbillets
  in  Richeigkeic  zu  setzen  ist.

10.)  Wenn  es  bei  einer,  wegeh  nachgemachter  oder  verfälschter  Cassenbillees,  zu  führenden
Umeersuchung  darauf  ankomme,  die  Unächtheit  oder  Verfälschung  solcher  Billets  in  Richtigkeit
zu  setzen,  so  ist  hierzu  hinreichend,  wenn  die  Unächtheit  oder  Verfälschung  von  dem  bei  der
Haupe-Auswechselungscasse  angestellten  Buchhalter,  als  welcher  dießfalls  ein=  für  allemal
ausdrücklich  in  Pflicht  genommen  ist,  oder  von  einem  andern  Officianten  bei  gedachter
Casse,  der  hierzu  im  voraus,  auf  den  Krankheits  =  oder  sonstigen  Behinderungsfall  des  Buchbalters,
  gleichmäßig  beauftragt  und  verpflichtet  worden,  bezeugt  wird,  ohne  daß  dem  bemeldecen
  Buchhakter  oder  Officianten  dieserhalb  in  einzelnen  Fällen  eine  besondere  eidliche  Bestärkung
angesonnen  werden  mag,  «

5.21.-Belohnung
  berer,  welche  dergleichen  Verbrecher  anzeigen.

Derjenige,  welcher  einen  Nachahmer  oder  Verfälscher  von  Cassenbillers,  es  sei  nun  in
Unsern  tanden  bei  einer  der  §.  18.  bemerkten  Instanzen,  oder  bei  der  ordentlichen  Obrigkeit
jeden.  Orts,  welche  solchenfalls  schleunig  weiter  an  die  Behoͤrde  zu  berichten  hat,  zuerst  anzeigt,
oder  auch,  wenn  der  Anzeiger  ein  Auslaͤnder  ist,  dergleichen  Anzeige  in  vorbeschriebener  Maase
bei  der  Obrigkeic  an  einem  ihm  bequem  gelegenen  Gränz=  oder  andern  Orte  Unserer  tande,
zu  weiterer  Bekannemachung  an  die  Behörde,  zuerst  wirklich  gethan  hat,  soll,  nachdem  die
Verbrecher  ihrer  Mißhandlung  überführe  worden,

Fünfhundert  Thaler  ·
zur  Belohnung  aus  einer  Unserer  Cassen,  und  auswaͤrts  durch  Unsere,  der  Orten  etwa  sich
aufhaltenden  Gesandten  oder  Geschaͤftstraͤger.  daar  zu  empfangen  haben.  Wie  Wir  denn  übrigens
  auch  auf  den  Fall,  daß  solche  Verfaͤlschungen  oder  Nachahmungen  entdeckt  wuͤrden,  wo—
bei  sich,  zur  Hervorbringung  einer  den  aͤchten  Cassenbillets  nahe  kommenden  Aehnlichkeit,  eige—
ner  und  besonderer  Vorrichtungen  bedient  worden,  nach  Beschaffenheit  und  hinlaͤnglicher  Ver—
gewisserung  der  Umstaͤnde,  diese  Belohnung  um  einige  oder  mehrere  Hundert  Thaler  zu  erbshen,
  gnaͤdigst  gemeinet  sind.