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ber Ansah gegruͤndet ist, unrichtig auf lhn
##ewendet worden sind.
Dast Recht, solche Beschwerdem vorzu-
Kingen, wird auf die Zelt von 14 Dagen,
von Bekanntmachung der entworfenen Aus-
theilung an gerechnet, beschränkt.
Zu Präfung und Erledlgung solcher
Beschwerden wird in jedem Oberamts-Be-
Ukke elne besondere Commission nledergesetzt,
nelche aus dem Ober= und Kameral-Be-
emten und fünf Mitgliedetn, wovon drei
nicht zuglelch Mltglieder der Amtsversamm-
lung seon dürfen, bestehrt.
Diese Commissten wird vor Regulirung
ber einzelnen Ansätze durch die Amtsver-
sämmlung gewählt.
9. 6.
Der Elnzug von den elnzelnen Wirtbschefts-
Gewerben wird, in olerteljährigen Raten
durch den Kameral, Beamten besorgt der sch
Mezu der bisherigen Oberillmgelder zu be-
dienen hat, so: lange fie noch keine andere
Bestimmung erbalten haben.
Es wird dafuͤr eline Einzugsgebühr von-
akr. vom Gulden bestlmmt-
Die Erhebunge-Beomten siad für die
Anwendung der gesetzlichen Minel und An-
mfung der oberamtsgerichilichen Hülfs:
Volsstreckung zum Bebhuf des Einzugs:
ber#antwortlich.
Je auf den 3o. Junl wledmik der Amts-
eafege über den wlrklichen Betrag, dle-
nachgekommenen Zolschenansähe und dle
entstandenen Ausfälle abgerechnet, und ihr
der Mehrbetrag abgellefert, se wle der.
Minderbemag von ühr ersegtzt, den sle jedech
im nächsten Jahr wleder zur umzulegenden:
Summe hinzuzufägen hat.
s. 1.
Doas Recht, Concesslenen zu Wirthschafts-
Gewerben zu erthellen, blelbt der Regie-
rung vorbehalten.
In verkommenden Fällen wird der be-
nefende Gemelnderath hleräber vernom-
men, und dessen Aeußerung dem amtlichen
Berlchte belgeschlossen.
Die gesetzlichen Conresslons-Gelder, so wie
die jährlichen Necognitions= Hafen: und
Kessel-Gelder, werden neben den obenge:
nannten Umgelds-Gefsllen von den Ka-
meralämtern gegen. die 9. 5. bestimmte
Einzugsgebühr erhoben.
Der den Welnbergs-Besttzern nach F. 5..
der Umgelds-Ordnung gestartete Ausschan“
ibres selbst erzeugtren Weins darf nicht eber
arbffnet werden, als das Ober· und Ka-
meralamt dafür, unter Eindelung einer
tutächtlichen Aeußerung des Gemelnderalbe
über den Betrag und Werth des auszu-
schenkenden Produkts die. Abgaben berech-
net hat.