Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ber Ansah gegruͤndet ist, unrichtig auf lhn 
##ewendet worden sind. 
Dast Recht, solche Beschwerdem vorzu- 
Kingen, wird auf die Zelt von 14 Dagen, 
von Bekanntmachung der entworfenen Aus- 
theilung an gerechnet, beschränkt. 
Zu Präfung und Erledlgung solcher 
Beschwerden wird in jedem Oberamts-Be- 
Ukke elne besondere Commission nledergesetzt, 
nelche aus dem Ober= und Kameral-Be- 
emten und fünf Mitgliedetn, wovon drei 
nicht zuglelch Mltglieder der Amtsversamm- 
lung seon dürfen, bestehrt. 
Diese Commissten wird vor Regulirung 
ber einzelnen Ansätze durch die Amtsver- 
sämmlung gewählt. 
9. 6. 
Der Elnzug von den elnzelnen Wirtbschefts- 
Gewerben wird, in olerteljährigen Raten 
durch den Kameral, Beamten besorgt der sch 
Mezu der bisherigen Oberillmgelder zu be- 
dienen hat, so: lange fie noch keine andere 
Bestimmung erbalten haben. 
Es wird dafuͤr eline Einzugsgebühr von- 
akr. vom Gulden bestlmmt- 
Die Erhebunge-Beomten siad für die 
Anwendung der gesetzlichen Minel und An- 
mfung der oberamtsgerichilichen Hülfs: 
Volsstreckung zum Bebhuf des Einzugs: 
ber#antwortlich. 
Je auf den 3o. Junl wledmik der Amts- 
eafege über den wlrklichen Betrag, dle- 
nachgekommenen Zolschenansähe und dle 
entstandenen Ausfälle abgerechnet, und ihr 
der Mehrbetrag abgellefert, se wle der. 
Minderbemag von ühr ersegtzt, den sle jedech 
im nächsten Jahr wleder zur umzulegenden: 
Summe hinzuzufägen hat. 
s. 1. 
Doas Recht, Concesslenen zu Wirthschafts- 
Gewerben zu erthellen, blelbt der Regie- 
rung vorbehalten. 
In verkommenden Fällen wird der be- 
nefende Gemelnderath hleräber vernom- 
men, und dessen Aeußerung dem amtlichen 
Berlchte belgeschlossen. 
Die gesetzlichen Conresslons-Gelder, so wie 
die jährlichen Necognitions= Hafen: und 
Kessel-Gelder, werden neben den obenge: 
nannten Umgelds-Gefsllen von den Ka- 
meralämtern gegen. die 9. 5. bestimmte 
Einzugsgebühr erhoben. 
Der den Welnbergs-Besttzern nach F. 5.. 
der Umgelds-Ordnung gestartete Ausschan“ 
ibres selbst erzeugtren Weins darf nicht eber 
arbffnet werden, als das Ober· und Ka- 
meralamt dafür, unter Eindelung einer 
tutächtlichen Aeußerung des Gemelnderalbe 
über den Betrag und Werth des auszu- 
schenkenden Produkts die. Abgaben berech- 
net hat.
	        
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