nen sollen, nur sachverständigen, recht-
üchen und verpflichteten Personen, die
in der Sache nicht betheiligt sind, zu
übertragen:
5. bei der Verhandlung selbst die ge.
setzlichen und administrativen Vor-
schriften aufs genaueste zu beobachten,
und
4. auf unerlaubte Einverständnisse der
Kauf= Pacht= und Miethlustigen un-
ter sich ein wachsames Auge zu haben.
Zu den hoͤhern Verwaltungsstellen, welche#
die Auf= und Abstreich = Verbandlungen
entweder selbst zu genehmigen oder dem
Königlichen Finanz= Ministerium zur Ge-
nehmigung vorzulegen haben, verssebt man-
sich, daß sie darüber, ob alle Erfordernisse
beobachtet, der wahre Werch wirklich erzielt,
und das Interesse der Koͤnigl. Ober. Finanß
Kammer auf keine Weise verletzt worden
sey, genaue Pruͤfung anstellen, und nach
dem Ergebniß derselben ihre Entschließung
fassen, oder ibre Antraͤge bei dem Kodnigl.
Finanz-Ministerium machen werden.
In besondern Fällen, wo sie ein Nach-
gebot aus erheblichen Gründen für siatt=
baft balten, und es den Umständen ange-
messen finden werden, daß der Nachbleter
unter Vorbeha##t elnes nochmaligen Auf-
oder Abstreichs verbindlich gemacht werde,
ist vor Annohme des Rachgebot# die Sache
dem Finanz-Ministerium zur Entscheldung
vorzulegen.
Diejenigen Offerte, welche zwar nach
bereits erfelgtem letzten Streich und Zu-
schlag, jedoch noch vörher angebrocht wer-
den, ehe das Protokoll von den Urkunds-
Personen unterzeichnet, und dadurch dle
Verbandlung geschlossen ist, sind ulcht els
unzuläáßige Nachgchote zu betrachten; vlel-
mehr ist in diesem Falle der Auf= oder
Abstreich auf der Stelle zu erneuern.
Obschon übrigens bel Verträgen, welche
in Folge elnes bffentlichen Auf= oder Ab-
streichs geschlossen worden sind, eine Klage
über Verletzung in der Regel nicht Statt
findet; so versteht es sich doch von selbst,
daß im Fall eines der Ober-Finanz Kam-
mer nachtheiligen Einverständnises unter
den dicitanten eder eines vorgegongenen
Betrugs oder wesentlichen Irribums der
Ober= Finanz-Kammer auch nach erfelg-
ter Genehmsgung des Vertrags, vas in den
Gesetzen gegründete Recht zustebt, je nach
den Umständen entweder auf Wlederaufbe"
bung des Vertrags oder auf Entschädigung
zu klagen.
Hlenach haben sich nun sämtliche Flnanz--
stellen zu achten.
Stuttgart den 8. Januar 19871.
Weckherll##n.