Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nen sollen, nur sachverständigen, recht- 
üchen und verpflichteten Personen, die 
in der Sache nicht betheiligt sind, zu 
übertragen: 
5. bei der Verhandlung selbst die ge. 
setzlichen und administrativen Vor- 
schriften aufs genaueste zu beobachten, 
und 
4. auf unerlaubte Einverständnisse der 
Kauf= Pacht= und Miethlustigen un- 
ter sich ein wachsames Auge zu haben. 
Zu den hoͤhern Verwaltungsstellen, welche# 
die Auf= und Abstreich = Verbandlungen 
entweder selbst zu genehmigen oder dem 
Königlichen Finanz= Ministerium zur Ge- 
nehmigung vorzulegen haben, verssebt man- 
sich, daß sie darüber, ob alle Erfordernisse 
beobachtet, der wahre Werch wirklich erzielt, 
und das Interesse der Koͤnigl. Ober. Finanß 
Kammer auf keine Weise verletzt worden 
sey, genaue Pruͤfung anstellen, und nach 
dem Ergebniß derselben ihre Entschließung 
fassen, oder ibre Antraͤge bei dem Kodnigl. 
Finanz-Ministerium machen werden. 
In besondern Fällen, wo sie ein Nach- 
gebot aus erheblichen Gründen für siatt= 
baft balten, und es den Umständen ange- 
messen finden werden, daß der Nachbleter 
unter Vorbeha##t elnes nochmaligen Auf- 
oder Abstreichs verbindlich gemacht werde, 
ist vor Annohme des Rachgebot# die Sache 
dem Finanz-Ministerium zur Entscheldung 
vorzulegen. 
Diejenigen Offerte, welche zwar nach 
bereits erfelgtem letzten Streich und Zu- 
schlag, jedoch noch vörher angebrocht wer- 
den, ehe das Protokoll von den Urkunds- 
Personen unterzeichnet, und dadurch dle 
Verbandlung geschlossen ist, sind ulcht els 
unzuläáßige Nachgchote zu betrachten; vlel- 
mehr ist in diesem Falle der Auf= oder 
Abstreich auf der Stelle zu erneuern. 
Obschon übrigens bel Verträgen, welche 
in Folge elnes bffentlichen Auf= oder Ab- 
streichs geschlossen worden sind, eine Klage 
über Verletzung in der Regel nicht Statt 
findet; so versteht es sich doch von selbst, 
daß im Fall eines der Ober-Finanz Kam- 
mer nachtheiligen Einverständnises unter 
den dicitanten eder eines vorgegongenen 
Betrugs oder wesentlichen Irribums der 
Ober= Finanz-Kammer auch nach erfelg- 
ter Genehmsgung des Vertrags, vas in den 
Gesetzen gegründete Recht zustebt, je nach 
den Umständen entweder auf Wlederaufbe" 
bung des Vertrags oder auf Entschädigung 
zu klagen. 
Hlenach haben sich nun sämtliche Flnanz-- 
stellen zu achten. 
Stuttgart den 8. Januar 19871. 
Weckherll##n.
	        
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