Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nchsten Jahres fur noihwendlg sindet 
den ganzen Etat abet hat er zu der 
in der Berordnung vom 19. Jull 1818 
bestimmten Zeit zu verfassen, und nebst 
den dazu gehbiigen Rissen und Ueber- 
schlägen und mill selnem an die Kreis- 
Regierung bestimmten Berichte dem 
Oberamtmann zu übersenden, welcher, 
wenn er dabel Anstände findet, hler- 
über die ubthige Aufklärung sich ver- 
schafft, sofort seine Bemerkungen in 
alnem besondern Bericht an die Krels- 
Regierung aufnimmt, ader, wenn er 
elchts zu bemerken Ka## dles in Kürze 
auf dem Etat beisetzt, endlich den letz- 
tern mit den Berlchten und allen Bei- 
lagen an die Kreis Reglerung befbrdert. 
2) Von dleser wird der Etat, nach er- 
folgter Genchmigung, dem Oberamt-- 
mann und Weginfektor zugeferilge; 
Tener har davon Einsicht zu nehmen, 
das Erforderliche sch aufzuzeschnen, 
und sodann den Etat dem Weginspel- 
tor zur Ausfuͤhrung zu schicken. 
3) Dle gewobnlicher Welfe nur auf ben 
Grund eines dffentlichen Aufgebots 
abzuschlleßenden Contrakte, sowobl uͤber 
Kreckenwelse Leistung. saͤmtlicher Unter 
haltumags-· Arbeiten, als auch uͤber ein- 
elne Verrichumgen, z. B. die Bel- 
Schoffung des Unterhaltungs-Motersats, 
Welche in Fer Retzel auf mehrere Jaht 
ebgeschlossen werden, ferner über bedeu 
tende außerordentliche Ausbesserungti 
find von dem Oberamtmann und de- 
Bau-Beamnen gemeinschaftlich zu tref 
sen. Alkords uͤber kleine Ausbesso 
rungen aber, wovon der Anschlag nich 
mehr als Zoo fl. beträgt, har der 
Weginspektor unter Beizlehung des 
trsten Worstebers und eines Gemeinde- 
ratho aus dem Orte, auf bessen Mar- 
lung die Baustelle liegt, oder das die- 
ser am naͤchsten ist, abzuschließen. 
Die Entschl ießung der hihern Behbrde 
#ber die getroffenen Contrakte ist nchs 
nur an den Wegiespektor, sondern auch 
en den Oberamtmann auszuschrelben, 
damic dieser immer von der ganzen 
Geschaftsfäührung und befonders von 
allem, was auf Ausgaben sich begleht. 
amterrichtet sen. 
Wa die Untersuchung und Ueber 
nahme geleisteter Sitraßenbau- Arbelten 
anberrifft, so werden das beigeführte 
Seraßen-Unterhaltunge-Material, 
Hie gerlugere Ausbesserungen und Bam 
ten, welche nicht äber Soo f. kosten, 
von dem Weglaspektor unter Beizie- 
hbung des Vorstehers und eines weltern 
Mugliedd vom dem Gemeinderotbe 
der jenigen Gemeinde, guf deren Mor-
	        
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