nchsten Jahres fur noihwendlg sindet
den ganzen Etat abet hat er zu der
in der Berordnung vom 19. Jull 1818
bestimmten Zeit zu verfassen, und nebst
den dazu gehbiigen Rissen und Ueber-
schlägen und mill selnem an die Kreis-
Regierung bestimmten Berichte dem
Oberamtmann zu übersenden, welcher,
wenn er dabel Anstände findet, hler-
über die ubthige Aufklärung sich ver-
schafft, sofort seine Bemerkungen in
alnem besondern Bericht an die Krels-
Regierung aufnimmt, ader, wenn er
elchts zu bemerken Ka## dles in Kürze
auf dem Etat beisetzt, endlich den letz-
tern mit den Berlchten und allen Bei-
lagen an die Kreis Reglerung befbrdert.
2) Von dleser wird der Etat, nach er-
folgter Genchmigung, dem Oberamt--
mann und Weginfektor zugeferilge;
Tener har davon Einsicht zu nehmen,
das Erforderliche sch aufzuzeschnen,
und sodann den Etat dem Weginspel-
tor zur Ausfuͤhrung zu schicken.
3) Dle gewobnlicher Welfe nur auf ben
Grund eines dffentlichen Aufgebots
abzuschlleßenden Contrakte, sowobl uͤber
Kreckenwelse Leistung. saͤmtlicher Unter
haltumags-· Arbeiten, als auch uͤber ein-
elne Verrichumgen, z. B. die Bel-
Schoffung des Unterhaltungs-Motersats,
Welche in Fer Retzel auf mehrere Jaht
ebgeschlossen werden, ferner über bedeu
tende außerordentliche Ausbesserungti
find von dem Oberamtmann und de-
Bau-Beamnen gemeinschaftlich zu tref
sen. Alkords uͤber kleine Ausbesso
rungen aber, wovon der Anschlag nich
mehr als Zoo fl. beträgt, har der
Weginspektor unter Beizlehung des
trsten Worstebers und eines Gemeinde-
ratho aus dem Orte, auf bessen Mar-
lung die Baustelle liegt, oder das die-
ser am naͤchsten ist, abzuschließen.
Die Entschl ießung der hihern Behbrde
#ber die getroffenen Contrakte ist nchs
nur an den Wegiespektor, sondern auch
en den Oberamtmann auszuschrelben,
damic dieser immer von der ganzen
Geschaftsfäührung und befonders von
allem, was auf Ausgaben sich begleht.
amterrichtet sen.
Wa die Untersuchung und Ueber
nahme geleisteter Sitraßenbau- Arbelten
anberrifft, so werden das beigeführte
Seraßen-Unterhaltunge-Material,
Hie gerlugere Ausbesserungen und Bam
ten, welche nicht äber Soo f. kosten,
von dem Weglaspektor unter Beizie-
hbung des Vorstehers und eines weltern
Mugliedd vom dem Gemeinderotbe
der jenigen Gemeinde, guf deren Mor-