Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und dieser nirgends durch Anbaͤufung 
mit Unrath, Dung, Bau Materialien 
oder andern Gegenstaͤnden gehemmt 
werde; daß ferner die Straßen we- 
der durch Bauwerke und Verzäunun= 
gen verengt, noch durch das Abgraben 
der Bdschungen an den Chaussee-Grs- 
ben geschmälert werden. 
Ist eine solche Schmälerung, dle 
sich oft auffallend darin zeige, daß stei- 
nerne Brücken und Dehlen, welche 
ursprünglich mit der Breite der Straße 
gleich waren, nunmehr auf der Seite 
über die Straße hervorstehen, einge- 
treken; so haben die Ortsbehdrden 
durch Vermessung der Straße und 
durch Aufsuchung der Grenz Steine 
an den benachbarten Grundstäcken, 
dle wahren Grenzen der Strahe aus- 
mumitteln und von dem Erfund an 
das Oberamt Bericht zu erstatten, 
damtt daseelbe gemeinschaftlich mit dem 
Weg-Inspektor zur Wlederherstellung 
jener die geelgnete Anordnung treffe. 
b) Daß alle dlejeuigen, welche Stra- 
Hen-Bauerbeiten äbernommen haben, 
ihre Berbindlichkeit vollkommen und 
zur gehbrigen Zelt erfällen, daß ins- 
besondere das Unterhaltungs-Materlal 
binnen des von dem Weg.Inspekter 
bes der Angabe bestimmten Termins 
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beigefährt, hlevon alchts entfremdet, 
daß bei d#r Uebernahme des Materlals, 
welcher der Ortsvorsteher und eln Mit- 
glied des Gemeinderaths-belzuwehnen 
baben, nicht nur das Nachzzählen der 
beigeführten Haufen mic Dünkilichkelt 
vorgenommen, sondern auch, nach el- 
ner jedesmal vorher zu gebenden Er- 
klärung, der wie vielste (z. B. bie 
oder Gte oder ste) Haufen nachzumi- 
gen sey, das Abwägen genau vorge- 
nommen und sowehl die ganze Zohl 
aller Material-Haufen als das Ge- 
wicht jedes Einzelnen derjenigen, wel- 
che abgewogen werden, um hieoon 
einen Durchschnitt berechnen zu kön? 
nen, in dem Protokell eingeschrieben 
werde. « 
Daß ferner die Wegknechte in An- 
sehung des Einleisens bel geeigneter 
Wliterung und des Relnigens der 
Straße von Morast sich nicht versaͤu- 
men, und daß der Letztere unverzuͤg- 
lich rein abgefährt werde. 
c) Daß endlich nicht von einzelnen 
Personen an Straßen, Bräcken und 
deren Zugehbrden durch verbotene 
Handlungen, 3. B. Rauhsperren, 
Schleifen von Baustämmen u. s. w. 
Schaden verursacht werde. 
Im Allgemelnen werden die Orts=
	        
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