Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Bezlebung nach Auhbrung Unseres Ge- 
belmen Raths und unter Zustimmung Us- 
lever getreuemn Stände wie nachsteht: 
1 
Dle anwesenden Mitglieder des stän- 
Uschen Ausschusses sind verbunden, die ab- 
wesenden Mitglieder desselben n felgenden 
Elllen einzuberufen: 
à) So oft dle anwesenden Mitslieder da- 
für balten, daß die Reglerung um Ein- 
berufung einer außerorrentlichen Stän- 
de Versammlung zu bluten seyn möchte; 
3) wenn nach Verstuß eines Etats-Jahrs 
das Flnanz-Mialsterlum dem ständischen 
Ausschusse die richilge, der Werabschle- 
lung angemessene Verwendung der ver- 
willigten Steuern in dem verflossenen 
Stats-Jahre nachwelst, und selyen hier- 
auf gegrändeten Etat fär das folgende 
Jahr dem Ausschusse zur Berathung 
mittheilt 
5) bei Abtr der Jahres-Rechvung der 
Schulden-Zahlungs- und Sustentatlous- 
Kasse; 
4 bel der Berathung des Recheaschafts- 
Berichts (Verf. Uck. . 191.) 
3# 
J. v. 
In Bezlehung auf andere, in verste- 
Vendem F. nicht genannte mbglicher Weise 
eintretende Fälle bleibt die Frage von Ein- 
berufung der Abwesenden der verfassungs- 
mäßlaen Beurthellung der anwesenden Mtt- 
olleder des Kändischen Ausschusses anheim- 
gegeben. 
J. 3. 
Wes jeder Eluberufung der Abwesen- 
den hat der anwesende Dheil des ständi- 
schen Ausschusses Unsd Anzeige jzu er- 
Katten. 
Unser Minister des Inners ist mie 
Wollzlehung des gegenwäriigen Gesetzes be- 
duhragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. Juni 18 a1. 
Wilzeln. 
Der WMinisier des Innern: 
v. Otte. 
Auf Befepl des Khulgs 
Der Stants-Secretäre 
Bellnagel.
	        
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