Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Kanjlel desselben gerichtete Mittheilung bes 
Eecretarlats der Kammer Nachricht ertbellt. 
« 9. 
Die Sihungs= Protokolle werden in der 
Regel beim Anfange der nächstfolgenden 
Sizung, oder In besondern hlezu besiimm- 
ten Sitzungen verlesen, und nach Erledi- 
zung otwaiger Erinnerungen dagegen, durch 
die Secretaͤre unterzeichnet. Dlejenigen 
Pretokoll-, welche in der letzten Sitzung 
elnes Landtags noch nicht vevlesen worden 
sind, werden neben der Unterschrift der 
Serrerkre durch den Präsidenten und den 
Vire Präsidenten, oder in Abwesenheit des 
Letzteren, durch ein Mitglied des Aus- 
schafses beglaubigt. 
F. 10. 
Ueber die Verhandlungen in geheimer 
Sitzung (Verf. Urk. F. # 58.) werden abge- 
fonderte Protekolle geführt. Ohne aus: 
Prückliche Genehmigung der Kammer kün- 
nen dleselben nicht bekannt gemacht werden. 
Wenn die Sitzung auf Begehren der 
Minister oder Königl. Commissarlen gehelm 
teworden ist, so kann nur mit Zustlmmung 
der letztern oblge Genehmigung ertheilt, 
oder die Beraihung in dffentlicher Sitzung 
forigeseht werden. 
#F. 11. 
Fär d#n dffemlichen Sitzungen (Verf. Urk. 
1. 167.) geschleht die WBertheilung der 
Elntritts= Karten, welche nur fuͤr Maͤnner 
bestimmt sind, von der zweiten Kammer 
durch das Prästdium in der Art, daß eine 
verhältnigmäßige Zahl der Reglerung und 
dem Dräsidenten der ersten Kammer, der 
übrige größere Thell aber den Mitglledern 
der zweiten Kammer zugestellt wird. 
F. 12. 
NRlemand darf in der Kammer ##tend 
sprechen, wenn er oicht hlezu besondere 
Genehmigung erhölt. Die Rede wird ge- 
gen das Prälsldium gerichtet. Die Form 
der Vorträge ist durch den g. u71. der 
Verf. Urkunde bestimmt. 
K. 3. 
Rlemand darf unterbrochev werden; auch. 
M es nicht erlaubt, von dem an die Tages= 
Ordnung gekommenen Gegenstand abzu- 
schwelfen. Beleldlgungen oder Verläumdun- 
gen derelgenen oder fremder Reglerun= 
gen, des deutschen Bundes, der Stände= 
Versemmlung oder einzelner Personen sind 
der Bestrafung nach den bestehenden Ge, 
setzen in dem ordentlichen Wege des Rechts 
unterworfen. 
9. 14. 
Wird irgend eine dieser Vorschrlften 
(V. #½. 13.) verletzt, und der Praͤsident 
unterlaͤßt die Ruͤge, (Verf. Urk. 9. 136.) 
so hat jedes Mliglled das Recht, ihn dar- 
auf aufmerksam zu machen.
	        
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