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F. 54.
In der Regel wird blos dle Zahl der
bejabenden und der vernelnenden Seimmen
ohne die Namen der einzelnen Selmmfäh-
rer im Protokoll verzeichnet. Nur bei den
Fragen über Abgaben- Verwilligung (Verf.
Urk. F. 181.) und über elne Abänderung
der Verfassung (Ebendas. J. 276.), oder
in Folge elnes besonderen Beschlusses der
Kammer, ist die Siimme jedes elnzelnen
Mitglieds namentlich im Protekoll zu be-
merken.
Auch außerdem kann jedes Mitslied dle
namentliche Anfüährung setner Stimme ver-
langen.
9. 66.
Durch geheime schriftliche Seimmgebung
wird abgestimmt:
2) wenn auf den Druck eines in der Kam-
mer gehaltenen Vortrags engetregen ist;
2) bel den in der Stände-Bersammlung
vorkommenden Wchlen.
JF. ß56.
Slad für dieselbe Stelle mehrere Can-
dleaten, oder sonst zu demselben Zwecke
mehrere Mitelieder zu wählen, so wird
durch jedes slummende Mltglied die erfor-
derliche Zahl auf Einem Stelmmzettel ver-
zeichnet. Wenn. jedoch zu elner Wahl meh-
rerer Mitglleder absolute Stimmen- Mehr-
Heit erfordert wird, se kann nur ein Mit,
glied nach dem andern gewöhlt werden.
s. 57.
Die Stlmmen werden in den, s. 55.
bemerkten Fällen durch die Seeretäre wäh-
rend derselben Sltzung gezählt, mit Zugle-
bung wenigstens eben so vieler anderer Mit-
glieder, welche der Präsident, nach der
Stimm-Ordnung abwechselnd, dazu bezelch-
net. Bel denjenigen Wahlen, welche durch
die verelnigten Kammern geschehen (Verf.
Urk. V# 190. 1953. 196.), sind aus jeder
Kammer glelch olel Serutatoren zu nehmen.
F. 58.
Finden sich auf elnem Stimmzettel meht
Mitglieder verzeichnet, als zu wählen sind,
so werden die zuletzt geschriebenen, insowelt
durch ihre Benennung dle erforderliche Zahl
überschritten ist, nicht gezählt.
hF. 59. «
JstbeselnekWabknufmehrere"M«-
glleder die gleiche Stimmenzahl gefallen,
so gibt das natuͤrliche Alter den Vorzug-
s. 60.
Der nach der Stimmen- Mehtheit gezo-
gene Beschluß wird der Kammer durch
den Präsidemen verkündet. Erhebt #
Zweifel gegen die Richtigkelt der Siim-
menzaͤhlung, so wird nochmals umgt ·
fragt.