Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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F. 54. 
In der Regel wird blos dle Zahl der 
bejabenden und der vernelnenden Seimmen 
ohne die Namen der einzelnen Selmmfäh- 
rer im Protokoll verzeichnet. Nur bei den 
Fragen über Abgaben- Verwilligung (Verf. 
Urk. F. 181.) und über elne Abänderung 
der Verfassung (Ebendas. J. 276.), oder 
in Folge elnes besonderen Beschlusses der 
Kammer, ist die Siimme jedes elnzelnen 
Mitglieds namentlich im Protekoll zu be- 
merken. 
Auch außerdem kann jedes Mitslied dle 
namentliche Anfüährung setner Stimme ver- 
langen. 
9. 66. 
Durch geheime schriftliche Seimmgebung 
wird abgestimmt: 
2) wenn auf den Druck eines in der Kam- 
mer gehaltenen Vortrags engetregen ist; 
2) bel den in der Stände-Bersammlung 
vorkommenden Wchlen. 
JF. ß56. 
Slad für dieselbe Stelle mehrere Can- 
dleaten, oder sonst zu demselben Zwecke 
mehrere Mitelieder zu wählen, so wird 
durch jedes slummende Mltglied die erfor- 
derliche Zahl auf Einem Stelmmzettel ver- 
zeichnet. Wenn. jedoch zu elner Wahl meh- 
rerer Mitglleder absolute Stimmen- Mehr- 
Heit erfordert wird, se kann nur ein Mit, 
glied nach dem andern gewöhlt werden. 
s. 57. 
Die Stlmmen werden in den, s. 55. 
bemerkten Fällen durch die Seeretäre wäh- 
rend derselben Sltzung gezählt, mit Zugle- 
bung wenigstens eben so vieler anderer Mit- 
glieder, welche der Präsident, nach der 
Stimm-Ordnung abwechselnd, dazu bezelch- 
net. Bel denjenigen Wahlen, welche durch 
die verelnigten Kammern geschehen (Verf. 
Urk. V# 190. 1953. 196.), sind aus jeder 
Kammer glelch olel Serutatoren zu nehmen. 
F. 58. 
Finden sich auf elnem Stimmzettel meht 
Mitglieder verzeichnet, als zu wählen sind, 
so werden die zuletzt geschriebenen, insowelt 
durch ihre Benennung dle erforderliche Zahl 
überschritten ist, nicht gezählt. 
hF. 59. « 
JstbeselnekWabknufmehrere"M«- 
glleder die gleiche Stimmenzahl gefallen, 
so gibt das natuͤrliche Alter den Vorzug- 
s. 60. 
Der nach der Stimmen- Mehtheit gezo- 
gene Beschluß wird der Kammer durch 
den Präsidemen verkündet. Erhebt # 
Zweifel gegen die Richtigkelt der Siim- 
menzaͤhlung, so wird nochmals umgt · 
fragt.
	        
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