men Raths, und unter Zustimmung Un-
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F. 1.
Durch alle Gerichts- Instanzen hindurch
findet ein Sportel-Ansotz fär richterliche Er-
kenntnlsse in bürgerlichen Rechteo-
streitigkelten statt.
F.
Der Betrag der Sporkel für ein Er-
kenmß richtet sch durchgänglg nach der
Grbbe des Strelt-Gegenstendes,
ohne Umerschled zwischen dem Haupt-A-
spruche und den etwaigen Neben Forde-
rungen, jedoch mit Ausschluß der Prozeß-
Kosten.
J. 3.
Bel Berechnung dieser Groͤße des Strelt-
Gegenstandes kommt es einzig auf den
Werth des eingeklagten Objekes, in
wie ferne solches nämlich in der Klaye
als streitig bejzelchnet ist, an, ohne
Räcksicht darcauf, worin das elgentllche
Interesse bel dem Streite für die Porthelen
testehe, oder ob im Werfolge der Verhand-=
lungen eln Thell der elngeklagten Fer-
derung von dem Beklagten zugestanden
werde.
J. 4.
Wean der Stiele-Gegenstand zwer nicht
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in Geld-SSummen besteßt, aber doch auf
einen bestimmiten Geldes-Werth sich
zurückführen läßt; so bedlem sich der Rich-
ter bei dessen Schätzung, wenn es ihm ns-
ethig scheint, der Hülfe vo#n Sach= eder
Kunft Verständigen.
Wird der Rechtsstrele gerade äber den
Wertb einer Seche geführe; se glebt dle-
jenige Schäung, auf wesche die Entschel-
dung des Zechtsstrelts selbst ssch gränden
auch dle Norm für den Sportel, Aasagz
bßt aber der Stcelt, Gegenstand selner
Natar nach elne bestimmte Schöung
nicht zu (res ingestimabilis): so wird dach
blos zum Behufe des Sportel. An-
sabes, nach Maßgabe der Umstände, ela
Hewisser Geld-Anuschlag vom Ge-
richte festgesetzt.
J. 6.
Die vom Rlchter erster Jastanz festge
setzte Bestimmung des Streitwerihes, ist
in Hlnsicht auf den Spertel-Ansah
auch für dle folgenden Instanzen emschel-
dend.
Dem höberen Nichter stehr ordemtlicher
Weise eine Abänderung derselben nlcht zu
Beruht jedoch der Spertel-Ansatz auf
dem Anschlag einer nach ihrem wahren
Werthe ulcht zu schtenden Soche; so