Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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bis auf dreitausend Sulden, jwei 
Prorent, für jedes weltere Elnhundert 
Gulden aber ein Hrorent des Streltwerip# 
als Sportel berechnet. 
F 9. 
In der dritten Instanz C(zwelrer Appel- 
latlons-Instanz) werden als Sportel bis 
auf zwelhundert Gulden drei Procent, 
von ds an bis auf Sechstausend Gulden, 
zwei Procenk, für jedes weltere Ein- 
hundert Gulden, Ein Procent des Serelt- 
werths angesegtzt. 
20. 
Reoisions-Sachen, werden in Ause- 
huns der Sportel Berechnung durchaus 
wie Appellationssachen behandelt. 
Wenn demnach gegen eln von dem Ober- 
Tridunal in erster Instanz ausgesprochenes 
Erkenninis die Revision ergriffen worden 
is; se findet für das Neolslons-Urcbeil 
eben dleselbe Sportel statt, welche für ein 
in der zwelten Instanz (ersten Appellations- 
Instanz) ausgesprochenes Erkenntniß be- 
rechnet wird. (9. 8.) 
Ist dagkgen die Revision gegen ein von 
dem Ober-Tribunal, als iweiter Inslanz 
(Geset dom 22. Sept. ibig F. i8. )ge- 
faͤlltes Urthell eingelegt worden; so taltt fär 
das Reolsions= Erkenntuiß derjenige Spor- 
tel-Ansetz eln, welcher (##r die Erkenntnise 
EEIEIIEI 
Instanz) bestimmt ist. (. 9.) 
Die nach der bisberigen Gesetzgebung, in 
Ansebung dieses zweiten Falles, noch begrän, 
det gewesene Verbindlichkeit zu Erlegung 
einer Succumbenz Summe von Elnhundert 
Tbalern wird blermit für aufgepoben erklärt. 
(Vergl. Verordn. vom 20. Jull 24611 
Staats= und Reglerungs-Blatt S. 55) f.) 
(1 11. 
Der Spertel-Ansotz in einer Instanz 
darf folgende Summen nicht überstelgen: 
1) Wenn der Strelt-Gegenstond in einer 
Geld-Summe besteht, oder doch auf 
elnen bestimmten Geldeswemb sich zu- 
räckfähren lä##t: 
#a) in erster Instanz die Summe vas 
Zwelhundert Gulden; 
b) in zwelter Intkanz, die Summe 
von Zweihundert und Fünfslg Guldenz 
c) in dritter Instonz die Summe 
von Dreihundert Gulden. 
1) Läßt aber der Streit Gegenstand kel#e 
solche bestimmte Schézung zu; se kons 
in seder Instanz im höchsten Falle nut 
die Hälfte der hler angegebenen Sun- 
me als Sperzel berechnet werden.
	        
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