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bis auf dreitausend Sulden, jwei
Prorent, für jedes weltere Elnhundert
Gulden aber ein Hrorent des Streltwerip#
als Sportel berechnet.
F 9.
In der dritten Instanz C(zwelrer Appel-
latlons-Instanz) werden als Sportel bis
auf zwelhundert Gulden drei Procent,
von ds an bis auf Sechstausend Gulden,
zwei Procenk, für jedes weltere Ein-
hundert Gulden, Ein Procent des Serelt-
werths angesegtzt.
20.
Reoisions-Sachen, werden in Ause-
huns der Sportel Berechnung durchaus
wie Appellationssachen behandelt.
Wenn demnach gegen eln von dem Ober-
Tridunal in erster Instanz ausgesprochenes
Erkenninis die Revision ergriffen worden
is; se findet für das Neolslons-Urcbeil
eben dleselbe Sportel statt, welche für ein
in der zwelten Instanz (ersten Appellations-
Instanz) ausgesprochenes Erkenntniß be-
rechnet wird. (9. 8.)
Ist dagkgen die Revision gegen ein von
dem Ober-Tribunal, als iweiter Inslanz
(Geset dom 22. Sept. ibig F. i8. )ge-
faͤlltes Urthell eingelegt worden; so taltt fär
das Reolsions= Erkenntuiß derjenige Spor-
tel-Ansetz eln, welcher (##r die Erkenntnise
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Instanz) bestimmt ist. (. 9.)
Die nach der bisberigen Gesetzgebung, in
Ansebung dieses zweiten Falles, noch begrän,
det gewesene Verbindlichkeit zu Erlegung
einer Succumbenz Summe von Elnhundert
Tbalern wird blermit für aufgepoben erklärt.
(Vergl. Verordn. vom 20. Jull 24611
Staats= und Reglerungs-Blatt S. 55) f.)
(1 11.
Der Spertel-Ansotz in einer Instanz
darf folgende Summen nicht überstelgen:
1) Wenn der Strelt-Gegenstond in einer
Geld-Summe besteht, oder doch auf
elnen bestimmten Geldeswemb sich zu-
räckfähren lä##t:
#a) in erster Instanz die Summe vas
Zwelhundert Gulden;
b) in zwelter Intkanz, die Summe
von Zweihundert und Fünfslg Guldenz
c) in dritter Instonz die Summe
von Dreihundert Gulden.
1) Läßt aber der Streit Gegenstand kel#e
solche bestimmte Schézung zu; se kons
in seder Instanz im höchsten Falle nut
die Hälfte der hler angegebenen Sun-
me als Sperzel berechnet werden.