Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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##mmung der Berkbladlichkult zu deren 
Emt#chtung muß jederzelt auf einem Col- 
legial -Beschlusse keruhen, und ist in allen- 
Fällen, im dem' Erkenmnisse, in welcher 
Form dasselbe arlessen senx, auszudrücken. 
Bel förmlichen Urtheilen, und fo oft. 
über die Zuscheidung der Kosten eines- 
Rechtsstreites überhaupt zu erkennen ist, hat 
ssch des Gerlcht in Abstcht auf die Spor- 
htel nach ebendenselben Rechts= Grundsätzen 
zu richten, wolche über die Zuerkennung- 
der Drozeßkosten im Allgemeinen gäültig 
sind. 
Im Falle der Compensation der Kosten 
wird daher die Sportel von beiden Par- 
chelen zu glelchen Theilen getragen. 
FV9. 17. 
Bei Wleverklagen welche als sölche, und 
nicht in ver Form von Elnreden vorge- 
bracht werden, wird der Streitwerth, woruͤ- 
ber in der Wiederklage erkannt worden ist, 
in Bezlehung auf den Sportel-Ansatz 
ebenfalls in Berechnung genommen. 
F. 18. 
Die Spertel ist soleich, zu #richten 
wenn schon etwa gegen das ergangene Ur- 
theil ein Rechtsmittel eingelegt, oder gegen 
den Beirag des Shortel- Ansabes (W 5.7 
elne Beschwerde erboben worden ist, eder 
erhoben werden will. 
Dem hühern Rlchter bleibe es jedoch 
vorbebalten, über die Erstattung der Spo#r- 
teln, se wle über den Csatz anderer Pr#s 
zeß · Kosten zu erkennen. (9. 16.). 
s. 19 
Bel Vergleichen, welche nach erfolg 
ter oder eingekommener ersten Vernehmung 
der Parthelen zu Stande kommen, es mag 
solches durch richterliche Vermittlung oder 
ohne dieselbe gescheben, ist mit nachstehen- 
der Ausnohme (. 2o.) die Hälfte der- 
jenigen Sportel zu entrichten, die in der 
betreffenden Instanz bel Erlevigung der 
Sache vurch richterliches Urchell zu bezah- 
ken gewesen wäre. 
Eben dlese Bestimmung ist auf diejen“ 
gen Fälle anwendbar, In weolchen der Klä, 
ger der Appellane nach Vernehmung des 
Beklagten oder Appellaten auf seine Klotze 
oder Appellation verzichtet. 
K. 20 
Fü# dle Erledigung von Gantsachen, ohne 
Unterschled, ob dieselbe durch Erkenmuß 
oder Vergleich (F. 19.)lerfolgt; wird nach 
dem Betrage der Actiov-Masse die Hölfte 
der für die Urtheile erster Instanz (7 7.) 
festgeletzten Sportel bevechnet; #o, doß dien
	        
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