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##mmung der Berkbladlichkult zu deren
Emt#chtung muß jederzelt auf einem Col-
legial -Beschlusse keruhen, und ist in allen-
Fällen, im dem' Erkenmnisse, in welcher
Form dasselbe arlessen senx, auszudrücken.
Bel förmlichen Urtheilen, und fo oft.
über die Zuscheidung der Kosten eines-
Rechtsstreites überhaupt zu erkennen ist, hat
ssch des Gerlcht in Abstcht auf die Spor-
htel nach ebendenselben Rechts= Grundsätzen
zu richten, wolche über die Zuerkennung-
der Drozeßkosten im Allgemeinen gäültig
sind.
Im Falle der Compensation der Kosten
wird daher die Sportel von beiden Par-
chelen zu glelchen Theilen getragen.
FV9. 17.
Bei Wleverklagen welche als sölche, und
nicht in ver Form von Elnreden vorge-
bracht werden, wird der Streitwerth, woruͤ-
ber in der Wiederklage erkannt worden ist,
in Bezlehung auf den Sportel-Ansatz
ebenfalls in Berechnung genommen.
F. 18.
Die Spertel ist soleich, zu #richten
wenn schon etwa gegen das ergangene Ur-
theil ein Rechtsmittel eingelegt, oder gegen
den Beirag des Shortel- Ansabes (W 5.7
elne Beschwerde erboben worden ist, eder
erhoben werden will.
Dem hühern Rlchter bleibe es jedoch
vorbebalten, über die Erstattung der Spo#r-
teln, se wle über den Csatz anderer Pr#s
zeß · Kosten zu erkennen. (9. 16.).
s. 19
Bel Vergleichen, welche nach erfolg
ter oder eingekommener ersten Vernehmung
der Parthelen zu Stande kommen, es mag
solches durch richterliche Vermittlung oder
ohne dieselbe gescheben, ist mit nachstehen-
der Ausnohme (. 2o.) die Hälfte der-
jenigen Sportel zu entrichten, die in der
betreffenden Instanz bel Erlevigung der
Sache vurch richterliches Urchell zu bezah-
ken gewesen wäre.
Eben dlese Bestimmung ist auf diejen“
gen Fälle anwendbar, In weolchen der Klä,
ger der Appellane nach Vernehmung des
Beklagten oder Appellaten auf seine Klotze
oder Appellation verzichtet.
K. 20
Fü# dle Erledigung von Gantsachen, ohne
Unterschled, ob dieselbe durch Erkenmuß
oder Vergleich (F. 19.)lerfolgt; wird nach
dem Betrage der Actiov-Masse die Hölfte
der für die Urtheile erster Instanz (7 7.)
festgeletzten Sportel bevechnet; #o, doß dien