schriffen, wesche denselben auf Begehren
erihellt werden, dle im V. Edicte vom 31.
Dechr. 1875. ßh. Zo. c. festgesehten Gebuͤh-
ten zu entrichten, die in allen Instanzen
nach gleichem Maßstabe zu berechnen sind.
Nameutlich sind diese Gebaͤhren von den
Abschriften der oberamtsgerichtlichen Er-
kenntulsse und Emscheidungsgründe, ulcht
nur, wenn solche auf Verlangen der Par-
thelen ausgeferigt werden, sondern auch im
Felle des f. 149. des 1IV. Edlets zu be-
jahlen.
Dagegen werden dlese Abschriften von den
Erkenninissen und Entscheldungs= Gründen
der Kreis-Gerlchtshbfe und des Ober-Tribu-
nals, den Parthelen von Amts wegen un-
emgeltlich mitgetheilt. (Gesetz vom 23.
Scht. 1619. F. u72.)
9. 31.
Die Entrichtung irgend einer andern Ge-
bühr (F. 3o.) #n unzuläßig.
F. 37.
Das gegenwörtige Gesetz ist von dem
ersten Jull 1831 an bei sämtlichen Ge-
dchten den Kbnigrelchs in der Maße in
Anwendung zu bringen, daß die durch das-
selbe bestimmten Sporteln fär alle dlejenl-
#en Erkenntnisse anzusetzen, einzuxiehen und
to berechuen sind, welche an diesem Tage,
357
und von da an den Parthelen oder deren
Anwaͤlten erbffnet werden.
In Appellatlonssachen hoͤrt die Verbind-
sichkeit des appellantischen Theils zu Ent-
richtung der Elnleg-Taxe (K. 13.) mle er-
wähntem Tage glelchfalls auf; derzgestalk,
daß in denjenigen Appellatlons-Prozessen,
worln dle Einrelchung der Beschwerdeschrift,
bel dem höheren Richter om 1. Jull 1331
oder spätex erfolgt, diese Toxe ulcht mehr
angesetzt werden darf. (Vergl. Gesetz vom
22. Sept. 1819. . 21.)
Die Bestimmungen des vorllegenden Ge-
seves wegen der Sportel-Ansäpe bei Wer-
tleichen und Werzichten (. 19. 20.)
wie wegen Belohnung der gewählten Bess
steer der Oberamtsgerichte ((. z6. 15.)
sind glelchfalls von jenem Tage an In
Ausübung zu bringen. «
DlevokdemLJtilltsnbeschltcs
Einlege Taxen, so wle die himerlegten Suc-
cumbenz-Gelder, sind in den an dlesem Tage
noch unerledigten Sachen bel deren endllcher
Emscheldung den Parthelen zu ersetzen.
ß. 33.
Vem ersten Juli 1371 an Und die bis-
berlgen gesetzlichen Bestimmungen über den
Sportel= und Tax. Ansetz für gerichtliche
Urtheile und für Vergleiche, mit alleiniger
à