Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

schriffen, wesche denselben auf Begehren 
erihellt werden, dle im V. Edicte vom 31. 
Dechr. 1875. ßh. Zo. c. festgesehten Gebuͤh- 
ten zu entrichten, die in allen Instanzen 
nach gleichem Maßstabe zu berechnen sind. 
Nameutlich sind diese Gebaͤhren von den 
Abschriften der oberamtsgerichtlichen Er- 
kenntulsse und Emscheidungsgründe, ulcht 
nur, wenn solche auf Verlangen der Par- 
thelen ausgeferigt werden, sondern auch im 
Felle des f. 149. des 1IV. Edlets zu be- 
jahlen. 
Dagegen werden dlese Abschriften von den 
Erkenninissen und Entscheldungs= Gründen 
der Kreis-Gerlchtshbfe und des Ober-Tribu- 
nals, den Parthelen von Amts wegen un- 
emgeltlich mitgetheilt. (Gesetz vom 23. 
Scht. 1619. F. u72.) 
9. 31. 
Die Entrichtung irgend einer andern Ge- 
bühr (F. 3o.) #n unzuläßig. 
F. 37. 
Das gegenwörtige Gesetz ist von dem 
ersten Jull 1831 an bei sämtlichen Ge- 
dchten den Kbnigrelchs in der Maße in 
Anwendung zu bringen, daß die durch das- 
selbe bestimmten Sporteln fär alle dlejenl- 
#en Erkenntnisse anzusetzen, einzuxiehen und 
to berechuen sind, welche an diesem Tage, 
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und von da an den Parthelen oder deren 
Anwaͤlten erbffnet werden. 
In Appellatlonssachen hoͤrt die Verbind- 
sichkeit des appellantischen Theils zu Ent- 
richtung der Elnleg-Taxe (K. 13.) mle er- 
wähntem Tage glelchfalls auf; derzgestalk, 
daß in denjenigen Appellatlons-Prozessen, 
worln dle Einrelchung der Beschwerdeschrift, 
bel dem höheren Richter om 1. Jull 1331 
oder spätex erfolgt, diese Toxe ulcht mehr 
angesetzt werden darf. (Vergl. Gesetz vom 
22. Sept. 1819. . 21.) 
Die Bestimmungen des vorllegenden Ge- 
seves wegen der Sportel-Ansäpe bei Wer- 
tleichen und Werzichten (. 19. 20.) 
wie wegen Belohnung der gewählten Bess 
steer der Oberamtsgerichte ((. z6. 15.) 
sind glelchfalls von jenem Tage an In 
Ausübung zu bringen. « 
DlevokdemLJtilltsnbeschltcs 
Einlege Taxen, so wle die himerlegten Suc- 
cumbenz-Gelder, sind in den an dlesem Tage 
noch unerledigten Sachen bel deren endllcher 
Emscheldung den Parthelen zu ersetzen. 
ß. 33. 
Vem ersten Juli 1371 an Und die bis- 
berlgen gesetzlichen Bestimmungen über den 
Sportel= und Tax. Ansetz für gerichtliche 
Urtheile und für Vergleiche, mit alleiniger 
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