III. Administrative Vorschriften.
sJ. 11.
Am 1. Jullus jeden Jahrs laͤßt der
Gemelnde-Rath jeden Orts durch die ver-
oflichteten Piehschauer unter Beigebung
eines Aktuars das in F. 2. und 3. genannte
Bleh elnes jeden elnzelnen Einwohners ver-
seichnen; dleses Verzeichasß wird dem Ge-
melnde-Rath vorgelegt, welcher bel den Pfer-
den insbesendere die nach der bezelchneten
Elgeuschaft derselben betreffende Klasse ge-
#lssenhaft belschrelbe, und den Ansatz regu-
IIre. Aus dleser eiste, welche in der Orts-
NReglstratur aufzubewabren ist, ferilgt der
Magistrat das jenige Verzeichniß, welches
dem Ober-Acciser des Distrikts zu uͤberge-
ben ist, in welchem die Pferde je nach den
Klassen und ihrer Anzahl mit dem Ramen
ihrer Elgenthämer, und hernach die Stlere,
Elel und Maulthlere unter Bemerkung der
Elgenthümer aufjufähren sind. Die Ab-
hoben freien Stücke aber bleiben ganz wey.
a. 12.
Sobald der Ober-Acelser die Orts-Listen
erhasten hat, revldirt er ste in Gemeinschaft
mic dem Cameral-Verwalfer; sie belde be-
tichiigen die etwa sich ergebenen Anstaͤnde,
und machen hierauf gemelaschaftliche An-
ielge an die Acelse-Rechnungs-Kammer
daruͤber, wie olele Patent Fermularien für
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den ganzen Distrikt erforderkich sepen, mie
Bemerkung
a) des Total-Belaufs des Gefälls,
b) der Pferde, je nach den 4 Classen,
c) der Ochsen, Stlere, Esel, Phaultbiere.
2 35.
Nach Einlangung der Patent-Fermula-
rien ferilgt der Ober— Ataͤser solche unter
seinem Namen aus, läßt soglelch den oler-
ten Theil des Belaufs elnzlehen, und ver-
rechnet ihn unter Beischluß eines von dem
Cameral-Verwalter beglaubigten summarl ·
schen Auszugs aus den specisiken Orts-Li-
sten in seiner nächsten Quartal-Rechnung
über dle Straßen-Abgaben unter der Rubrik
„von Straßen-Geld-Patenten“ und llefert
das eingegangene Geld unter der ausdrück-
lichen Benennung „Straßen- Abgoben“ an
dle Staats-Kasse vellstämig ein.
Mit diesem Elnzug, der Verrechnung
und bleferung wird von Quartal zu Quar-
tal fortgefahren, und in der letzten Quartal-
Rechnung des Jahres werden sodann die
specifiken Orts Reglster beigeschlossen.
s. 14.
Die einzelnen Abgabe- Pfllchtigen werden
von den Orts- Accisern auf den Patenten
bescheinigt; es wird durchaus kein Aus-
stand geduldet, und es muß daher das,
was vier Wochen vor dem Einteit des