Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Krankheiten unter den Thieren 2c. vom 6. Juni 1844 (Bef. 
Beilage zum Kreisintelligenzblatt Nr. 24) dahin abger ndert, 
daß die Thierärzte für jene Dienstverrichtungen, welche sie aus 
amtlichem Auftrage in ihrem Wohnorte vollziehen, für den 
ganzen Tag 2 fl. 30 kr., und für den halben Tag 1 fl. 15 kr. 
aufrechnen dürfen. Bezüglich der Gebühren für die Vornahme 
der Schaf-Visitation hat es jedoch bei dem besonders hiefür 
geltenden Regulatide vom 3. März 1836 sein Bewenden. 
Augsburg, den 31. August 1854. 
K. Regierung v. Schwaben u. Neuburg, K. v. J. 
Nr. 61,666. S. 222. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., Thierärzt= 
liche Diätenliquidationen betr. 
Im Namen Seiner Magjestät des Königs. 
In neuester Zeit werden wiederholt von mehreren Distrikts- 
Polizeibehörden die thierärztlichen Diätenliquidationen für Vor- 
nahme von Stall= und Viehvisitationen im amtlichen Auftrag, 
statt an die K. d. J., direct an die Kammer der Finanzen ein- 
gesandt. 
Die Distrikts-Polizeibehörden werden deßhalb wiederholt 
auf die Erlasse vom 11. August 1852 (Intelligenzblatt Nr. 38) 
23. Jänner 1853 (Intelligenzblatt Nr. 5) aufmerksam gemacht 
und künftig jeder Contraventionsfall unnachsichtlich mit der an- 
gedrohten Ordnungsstrafe von 1 fl. 30 kr. belegt werden. 
München, den 27. September 1854. 
K. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
IX. 
Taren für die Beugnisse beczüglich des auf den Märkten 
visitirten Vieheg. 
Nr. 23,815. S. 230. 
Ministerial-Entschließung vom 26. Oktober 1839, die Beaufsichtigung 
des Gesundheitszustandes auf den Viehmärkten zu N., insbesondere 
die Taxe für die Gesundheitszeugnisse betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht bezeichneten Betreffes vom 10. April l. J. 
wird der k. Regierung im Einverständnisse mit den k. Staats- 
Ministerium der Finanzen erwiedert, daß, da
	        
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