Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

#beschréaken, und es sol, wenn der An- 
zeschuldigte in der Felge durch das End- 
Erkeontulß gänglich frei gesprochen würde, 
om dleser Abzug nebst Zinsen aus der 
bfemtlichen Kasse vollständig ersetzt werden. 
ö. . 
Bei Ergreifung und Verfolgung des Re- 
emses kann der Angeschuldigte von selnem 
Vercheldlger, Vater, Vormund oder Ebe- 
gatten vertreten werden, und auch ohne be- 
sondern Auftrag knnen dieselben an seiner 
Stau den Recusfs anmelden und aus- 
führen. 
* 4% 
In allen für die Ergrelfung des erwähn- 
ten Nechtemlttels geeigneten Fällen,, finder 
nur Ein Recurs Statt. 
Es entscheldet daher der Kreis-Gerichts- 
lof über einen Rerurs gegen ein oberamts- 
gerlcheiiches Erkenntniß in letzter Instang. 
Eben se entscheldet das Ober-Tribunal 
in letzter Instanz äber Recurse von den 
durch die Kreis-Gerichtshbfe In erster In- 
stenz ausgesrrochenen Erkenninissen. 
“. 
In belden vorbemerkten Fällen steht der 
Nerurs-Instanz zu, dos Straf-Erkenninss 
der ersten Instanz nach Beschaffenbelt der 
Umstände zu betölgen, zu mildern oder 
schärken., 
54 
ö. 6. 
Unmlttelbar noch Erbffnpng des Erlennn- 
nisses, die immer in Gegenwart: bet 
Oberamtsrichters und zweler: G####–-n 
eichts-Belsitzer geschehen muß, ist den- 
Angeschuldigte, es. mag dos Oberamtsge- 
richt (Oberamtsgerichts-Colleglum) erkem- 
nender oder bloe untersuchender Nlchter ge- 
wesen seyn, über das ihm zustehende Rechts- 
mittel des Recurses, dessen Fristen, und 
die mbglicherwelse (F. 5.) gänstigen oder 
ungünstigen Folgen desselben deutlich. zu un 
terrichten, und zu befragen, ob er sich des 
Rechtsminels bedienen wolle oder nicht. Diese 
Belebrung und die Zuzlebung zweler Ge- 
richte-Belsitzer gehört zur wesentlichen Form 
des Verfahrens, und muß daher zu den 
Akten beurkundet werden. 
Zugleich ist dem Angeschuldigten selbst. 
oder der ihn vertretenden Person, bel der 
Erdffnung des Urthells iu erklären, daß 
ihnen, wenn sie es verlangen, eine uner- 
streckliche Bedenkzest von zwelmal oler. 
und zwenzig Stunden, binnen welcher 
thnen das Recht der Recurs-Elnlegung 
Eaffen bleibt, gestotter sey. 
ß. 5. 
Wird der Recurs binnen dieser gesetzli- 
chen Bedenkzeit nicht ausdruͤcklich eingelegt, 
oder wird demselben entsagt; so geht das 
Erkenniniß unminelbar nach Ablauf solcher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.