Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

s. 48. 
Die Verhelmlichung steuerbarer Gefélle 
und Remen wird auf dieselbe Welse ge- 
ahndet, welche bel der Capital-Steuer F. 14.5 
bestimmt sst. 
IV. Besoldungen und Pensionen. 
F. „6. 
Der Besoldungs- Steuer sind unter= 
worfen: 
a) Die Gehalte derjeulgen, welche eln 
Hof= oder Slratsamt beklelden, der- 
Milltär = Personen bis auf den Giad 
eines Lleutenants elnschlietzlich, der 
Gelstlichen, der Lehrer an Universstäten 
und andern höhern und niedern Lehr- 
Anstalten, Ingleichem der Communal= 
und Stlftungs-Beamten; 
b) den Gehalten dieser Diener wird in. 
Beziehung auf die gegenwärtige Steuer 
gleich gestellt: das Einkommen guts- 
berrschaftlicher Beamten, der Angestell- 
den bei der Hofbank, der ausübenden 
Aerzte, der Advokaten, Akiuarlen, 
Bachbalter, Substituren und Hand- 
mungs-Commis, so wie der besoldeten, 
Künftler. 
; 27 
7%. W veren jährliches Elnkom: 
a) Diejenigen/, Eintundert Gaß 
men den Betrag von - 
ven nicht übersteigt! 
384 
b) Diejealgen Schullehrer, deren jhili 
ches Elukommen den Betrag von Drek 
sundert Gulden nlcht öberstelgt; s# 
daun werden 
ck) Getreide = Besoldungen bie auf den 
Betrag von Zweihundert Gulden im 
gesetzlichen Anschlage frei gelassen, se 
deß in Sinsicht auf die F. 31. enthal- 
tene Stafenfolge der Steuer-Ansäte 
dlese soo fl. an den ersten 6o0 fl., 
welche ein Besoldeter bezleht, in Abzus 
kommen. 
s. 28. 
Steuerbar ist dae ganze Amts-Einkom- 
men, es mag aus bffeutlichen Cassen oder 
andern Quellen sließen, es mag in veraus 
bestimmten Summen an Geld oder Natu= 
rallen oder in veränderlichen. Summen 
z. B. aus dem Ertrage von Gütern und 
Zehenten, in Gülten oder In (eseplichen 
Sporteln, Einzugegebühren, Scholboer- 
dienst oder andern zufällsgen Elnnobmen 
bestehen, ferner der Genuß der Amts- 
Wohnungen. 
Uebrigena koͤnnen die unter den Be- 
soldungen begrissenen Capitalien und Ge- 
fälle, nicht neben der Besoldungs-Stener 
noch zu den auf jene Objekte gelegten Steuers 
gezogen werden 
2. 
Die Naturallein werden in denselben
	        
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