s. 48.
Die Verhelmlichung steuerbarer Gefélle
und Remen wird auf dieselbe Welse ge-
ahndet, welche bel der Capital-Steuer F. 14.5
bestimmt sst.
IV. Besoldungen und Pensionen.
F. „6.
Der Besoldungs- Steuer sind unter=
worfen:
a) Die Gehalte derjeulgen, welche eln
Hof= oder Slratsamt beklelden, der-
Milltär = Personen bis auf den Giad
eines Lleutenants elnschlietzlich, der
Gelstlichen, der Lehrer an Universstäten
und andern höhern und niedern Lehr-
Anstalten, Ingleichem der Communal=
und Stlftungs-Beamten;
b) den Gehalten dieser Diener wird in.
Beziehung auf die gegenwärtige Steuer
gleich gestellt: das Einkommen guts-
berrschaftlicher Beamten, der Angestell-
den bei der Hofbank, der ausübenden
Aerzte, der Advokaten, Akiuarlen,
Bachbalter, Substituren und Hand-
mungs-Commis, so wie der besoldeten,
Künftler.
; 27
7%. W veren jährliches Elnkom:
a) Diejenigen/, Eintundert Gaß
men den Betrag von -
ven nicht übersteigt!
384
b) Diejealgen Schullehrer, deren jhili
ches Elukommen den Betrag von Drek
sundert Gulden nlcht öberstelgt; s#
daun werden
ck) Getreide = Besoldungen bie auf den
Betrag von Zweihundert Gulden im
gesetzlichen Anschlage frei gelassen, se
deß in Sinsicht auf die F. 31. enthal-
tene Stafenfolge der Steuer-Ansäte
dlese soo fl. an den ersten 6o0 fl.,
welche ein Besoldeter bezleht, in Abzus
kommen.
s. 28.
Steuerbar ist dae ganze Amts-Einkom-
men, es mag aus bffeutlichen Cassen oder
andern Quellen sließen, es mag in veraus
bestimmten Summen an Geld oder Natu=
rallen oder in veränderlichen. Summen
z. B. aus dem Ertrage von Gütern und
Zehenten, in Gülten oder In (eseplichen
Sporteln, Einzugegebühren, Scholboer-
dienst oder andern zufällsgen Elnnobmen
bestehen, ferner der Genuß der Amts-
Wohnungen.
Uebrigena koͤnnen die unter den Be-
soldungen begrissenen Capitalien und Ge-
fälle, nicht neben der Besoldungs-Stener
noch zu den auf jene Objekte gelegten Steuers
gezogen werden
2.
Die Naturallein werden in denselben