Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

twewisenbafter  Schaͤzung,  nach  einem

vorjoschrefbenven.  Formular  in  Verzeichnisse
  zu  bringen,  und  dlese  den
Oberämtern  ihrer  Bezirke  zu  überbeben.


Dasselbe  haben  aach  dlesenigen  Personen  -

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Ists-Dle

  Verheimlichung  eines  Einkommen-Dells,
  oder  eine  zu  geringe  Angabe  desselben
  uled  dach  der  bei  der  Caypital-Steuer
K.  14.  gemachten  Bestimmung  geohndet.
V.  zer  bie  T#ufnahme  und  den  Einzug  der  Apanaten-Capital=

  Geséll=  und  Besoldungs-Skeuer
wird  noch  insbesondere  verordnet:

.  38.

Die  Art  und  Welse  der  Aufnahme,  so
wle  die  formelle  Geschäfts.  Behandlung  werben
  in  elnere  von,  dem  Könlgl.  Stener-Collegium
  zu  erlassenden  Vollziehungs-Instruktlon
  unter  Anwendung  der  hlerüber  im  Gesehe
  vom  a#.  Juni  1820.  F.  33.  bie  35.
entbaltenen  Anordnungen  näher  bestimmt
werdes.

9.  36.
Die  Capltallen=  und  Gesll=  Steuer  ist;

385

Für  das  Etats-Johr  1931
auf  den  ao.  August  1821
zum  Einzug  zu  bringen;  sedann
fuͤr  das  Etats-Jabr  321
zur  Hälfte  den  15.  November  16811
und
zur  Hälfte  den  16.  Februar  1872;
endlich:
für  das  Etats-Jabr  18;1
tur  Hälfte  den  15.  November  18#3
und  "
jut  Haͤlfte  den  15.  Februar  1833
in  entrichten.

Die  Besoldungs=  und  Penslons-Steuer,
so  wie  die  Steuer  von  Apanagen  ist  fär
das  Etats-Jahr  162#  auf  den  Termin  Jacobi
  1831„  für  die  zwel  folgenden  Etats-Jabre
  aber  je  auf  den  3.  Februar  zu  berichiigen.



Die  Capltal-Steuer  erheben,  se  welt  se
ulcht  von  den  öffemlichen  Cassen  nach  F.  12.
obgeliefert  wird,  die  Gemelnden,  und  llefern

  sie  an  dle  Amtspftegen;  die  Geféll=  und
Besoldungs-Stener,  letztere  so  weit  sie  nicht

von  den  Cassen-Beamten  nach  F.  35.  der

Staats-Haupt-Casse  öbergeben  wird,  wird
von  den  Amtspflegen  unmiitelbar  eingezogen.



9.  37.
Zur  Belobnung  für  den  Einzug  und  die
bleferung  der  Steuer  dürfen  im  Ganzen