twewisenbafter Schaͤzung, nach einem
vorjoschrefbenven. Formular in Verzeichnisse
zu bringen, und dlese den
Oberämtern ihrer Bezirke zu überbeben.
Dasselbe haben aach dlesenigen Personen -
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Verheimlichung eines Einkommen-Dells,
oder eine zu geringe Angabe desselben
uled dach der bei der Caypital-Steuer
K. 14. gemachten Bestimmung geohndet.
V. zer bie T#ufnahme und den Einzug der Apanaten-Capital=
Geséll= und Besoldungs-Skeuer
wird noch insbesondere verordnet:
. 38.
Die Art und Welse der Aufnahme, so
wle die formelle Geschäfts. Behandlung werben
in elnere von, dem Könlgl. Stener-Collegium
zu erlassenden Vollziehungs-Instruktlon
unter Anwendung der hlerüber im Gesehe
vom a#. Juni 1820. F. 33. bie 35.
entbaltenen Anordnungen näher bestimmt
werdes.
9. 36.
Die Capltallen= und Gesll= Steuer ist;
385
Für das Etats-Johr 1931
auf den ao. August 1821
zum Einzug zu bringen; sedann
fuͤr das Etats-Jabr 321
zur Hälfte den 15. November 16811
und
zur Hälfte den 16. Februar 1872;
endlich:
für das Etats-Jabr 18;1
tur Hälfte den 15. November 18#3
und "
jut Haͤlfte den 15. Februar 1833
in entrichten.
Die Besoldungs= und Penslons-Steuer,
so wie die Steuer von Apanagen ist fär
das Etats-Jahr 162# auf den Termin Jacobi
1831„ für die zwel folgenden Etats-Jabre
aber je auf den 3. Februar zu berichiigen.
Die Capltal-Steuer erheben, se welt se
ulcht von den öffemlichen Cassen nach F. 12.
obgeliefert wird, die Gemelnden, und llefern
sie an dle Amtspftegen; die Geféll= und
Besoldungs-Stener, letztere so weit sie nicht
von den Cassen-Beamten nach F. 35. der
Staats-Haupt-Casse öbergeben wird, wird
von den Amtspflegen unmiitelbar eingezogen.
9. 37.
Zur Belobnung für den Einzug und die
bleferung der Steuer dürfen im Ganzen