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Gemeinschuldner selbst Ruͤcksprache go-
nommen- werden soll; nicht weniger
c) daß bei Gant-Massen unter Fünfhun-
dert Gulden elne schriftliche Ausfäbrung
zur vollständigen Rechts, Bertheirlgung
nach Bewandiniß der Umstände zulößis
seon soll; desglelchen
4) daß die Einreichung eines schriftlichen
Neresses nicht blos am Llauldations=
Tage zuläßlg seyn, und überhoupt For:
derungen der Glubiger, welche aus
den Gerschts-Bächern bekannt sind, be-
achtet, und auch wegen dieser in Hin-
siche auf das Bewels-Verfahren die
Worschriften der #P. 2:71 Uund 209 des
IV. Ediets mit der Beschränkung an-
gewendet werden sollen; daß der saum-
selige Gläubiger die der Gam,Masse
durch selme Saamseligkeit zugehenden
Kosten und Schäden vergüte, vnd daß
er del Borg: eder Nachlaß.Vergleichen,
als der Mebrheit der Gläubiger seiner
Kuegorie beitretend angesehen werde;
daß serner die Ediktsl-Vorladungen zu
der Liquidatlons= Handlung wenigstens
vier Wechen vor der plezu bestimmten
Tagfahrt erlassen werden; endlich:
e.) daß die V#. u71 und à79 des IV.
Eriks in der Art abgeändert werden,
raß in Fällen, in welchen das Priori--!
Uia:Ertenntilßi:icht sogleich: dach der
belsuldaron an Ort und Stelle ausge-
sprochen werden konn, die Fällung des-
selben vor dem auf die gewbhnliche
Weise besetzten Oberamtsgerichte se-
schehen soll.
Fl. 4.
Wir gewähren die Bitte um Zuzlebung
von Kaufleuten bei schwierigen Handel#ct
Streliigkelten in der Art, daß, wenn
beide Parthelen sich über die Person des
Kunst: Verständigen vereinigen, bieser an
der Verhondlung mit Stimm--Recht Thell
nehmen, im Entstehungs= Falle aber ein
solcher zu gleicher Theilnahme on der Ent-
scheidung des Rechts-Streits, von dem:
erkennenden Gerichte bestellt werden soll.
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Den Antrag auf Trennung der vier
Kreis-Gerichtshhfe in zwei Criminal= und
zwel Cloll, Gerlchtshtfe wissen Wir nicht
zu genehmigen.
Dagegen soll, sobald es nur füglich ge-
scheben kann, die seltber bestandene Absen-
derung der Criminal= und Cloil= Senate
bei Unserem Ober-Tribunale und den
Kreis Gerlchtshosen eufhdren.
Wir wellen, daß alsvann minder be-
deutene: Gegenände in zwei abgesonder-
ten Sertionen lehandelt, wichtigere aber
inPeno deß Gerichtshofe berathen wer-
den.