Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Gemeinschuldner selbst Ruͤcksprache go- 
nommen- werden soll; nicht weniger 
c) daß bei Gant-Massen unter Fünfhun- 
dert Gulden elne schriftliche Ausfäbrung 
zur vollständigen Rechts, Bertheirlgung 
nach Bewandiniß der Umstände zulößis 
seon soll; desglelchen 
4) daß die Einreichung eines schriftlichen 
Neresses nicht blos am Llauldations= 
Tage zuläßlg seyn, und überhoupt For: 
derungen der Glubiger, welche aus 
den Gerschts-Bächern bekannt sind, be- 
achtet, und auch wegen dieser in Hin- 
siche auf das Bewels-Verfahren die 
Worschriften der #P. 2:71 Uund 209 des 
IV. Ediets mit der Beschränkung an- 
gewendet werden sollen; daß der saum- 
selige Gläubiger die der Gam,Masse 
durch selme Saamseligkeit zugehenden 
Kosten und Schäden vergüte, vnd daß 
er del Borg: eder Nachlaß.Vergleichen, 
als der Mebrheit der Gläubiger seiner 
Kuegorie beitretend angesehen werde; 
daß serner die Ediktsl-Vorladungen zu 
der Liquidatlons= Handlung wenigstens 
vier Wechen vor der plezu bestimmten 
Tagfahrt erlassen werden; endlich: 
e.) daß die V#. u71 und à79 des IV. 
Eriks in der Art abgeändert werden, 
raß in Fällen, in welchen das Priori--! 
Uia:Ertenntilßi:icht sogleich: dach der 
belsuldaron an Ort und Stelle ausge- 
sprochen werden konn, die Fällung des- 
selben vor dem auf die gewbhnliche 
Weise besetzten Oberamtsgerichte se- 
schehen soll. 
Fl. 4. 
Wir gewähren die Bitte um Zuzlebung 
von Kaufleuten bei schwierigen Handel#ct 
Streliigkelten in der Art, daß, wenn 
beide Parthelen sich über die Person des 
Kunst: Verständigen vereinigen, bieser an 
der Verhondlung mit Stimm--Recht Thell 
nehmen, im Entstehungs= Falle aber ein 
solcher zu gleicher Theilnahme on der Ent- 
scheidung des Rechts-Streits, von dem: 
erkennenden Gerichte bestellt werden soll. 
1 
Den Antrag auf Trennung der vier 
Kreis-Gerichtshhfe in zwei Criminal= und 
zwel Cloll, Gerlchtshtfe wissen Wir nicht 
zu genehmigen. 
Dagegen soll, sobald es nur füglich ge- 
scheben kann, die seltber bestandene Absen- 
derung der Criminal= und Cloil= Senate 
bei Unserem Ober-Tribunale und den 
Kreis Gerlchtshosen eufhdren. 
Wir wellen, daß alsvann minder be- 
deutene: Gegenände in zwei abgesonder- 
ten Sertionen lehandelt, wichtigere aber 
inPeno deß Gerichtshofe berathen wer- 
den.
	        
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