186
ketztere wird jedoch bei Gant: Inventarlen,
welche der Gerschts Retar bearbeltet, ohne
Abzug entrichtet, wenn gleich dle Walsen-Gerlchte
an der Begrelsung derfelben vorbereitend
Thell genommen hätten.
*#
Wir werden in nähere Berathung zlesen
lassen, ob die Gerichts= Notare aufbören
sollen, von Amis wegen Oberamts=Gerichts-Beisitzer
zu seyn, und nach dem
Resaltate derselben Unseren getreuen Ständen
Unsere weitere Entschliehung zugehen
lassen.
f. 64.
Dle Bitte, festzusetzen, daß dle Verwaltungs-Geschifte
der Gemeinden und
des Oberamts- Bezirks fuͤr eine durch
Wertrag bestimmte Belohnung, die nach
F#lelsteter Arbelt zu bezahlen 14t, verrichter
werden sollen, erhält Unsere böchste Genehmigung.
Dlese erthellen Wir auch
K. 55.
dem Antrage, den in eimen Oberamts-Bezlrke
vereinigten Gemeinken frelzustellen,
ob für dle Besorgung Ihrer Verwaltungs=Geschäfte
ein oder mehrere Beamte verwendet
werden sollen. In Bezlebung auf
die Wahl der Letzteren bleibt Unsere
Entschlietzung auf dle endliche Erledigung.
des im F. 5P berährten Gegenstandes,
— mluhln vorerst noch ausgesetzt.
. 66.
Zu mögllchst baldiger Ausfährung Unfer
er in den 99. 4—55 ausgesprochenen
Willens-Meinung, werden Wir ungesäumt
die angemessenen Einleltungen treffen
lassen.
So vlel aber insbesondere die känfilgem
Verhaͤltnise der blsher angestellten
Stadt= und Amtschreiber betrifft,
setzen Wir deshalb folgende nur euf
lbre Personen anwendbare Bestimmungen
fest:
a) des reine Dlenst= Elnkommen der
bieherlgen Sted# und Amitschrelber
wird in einen flren Gehalt verwandel,
der seĩnem boͤchsten Betrage nach
fuͤnf Classen zu
Jänfhundert Gulden,
Achißundert Gulden,
Inblfhundert Gulden,
Sechszehnhundert Guldem #adr
Zwe ltaufend Gulden
regullrt wird.