Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ketztere  wird  jedoch  bei  Gant:  Inventarlen,
welche  der  Gerschts  Retar  bearbeltet,  ohne
Abzug  entrichtet,  wenn  gleich  dle  Walsen-Gerlchte
  an  der  Begrelsung  derfelben  vorbereitend
  Thell  genommen  hätten.

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Wir  werden  in  nähere  Berathung  zlesen
  lassen,  ob  die  Gerichts=  Notare  aufbören
  sollen,  von  Amis  wegen  Oberamts=Gerichts-Beisitzer
  zu  seyn,  und  nach  dem
Resaltate  derselben  Unseren  getreuen  Ständen
  Unsere  weitere  Entschliehung  zugehen
lassen.

f.  64.

Dle  Bitte,  festzusetzen,  daß  dle  Verwaltungs-Geschifte
  der  Gemeinden  und
des  Oberamts-  Bezirks  fuͤr  eine  durch
Wertrag  bestimmte  Belohnung,  die  nach
F#lelsteter  Arbelt  zu  bezahlen  14t,  verrichter
werden  sollen,  erhält  Unsere  böchste  Genehmigung.


Dlese  erthellen  Wir  auch

K.  55.

dem  Antrage,  den  in  eimen  Oberamts-Bezlrke
  vereinigten  Gemeinken  frelzustellen,
ob  für  dle  Besorgung  Ihrer  Verwaltungs=Geschäfte
  ein  oder  mehrere  Beamte  verwendet

  werden  sollen.  In  Bezlebung  auf
die  Wahl  der  Letzteren  bleibt  Unsere
Entschlietzung  auf  dle  endliche  Erledigung.
des  im  F.  5P  berährten  Gegenstandes,
—  mluhln  vorerst  noch  ausgesetzt.

.  66.

Zu  mögllchst  baldiger  Ausfährung  Unfer
  er  in  den  99.  4—55  ausgesprochenen
Willens-Meinung,  werden  Wir  ungesäumt
  die  angemessenen  Einleltungen  treffen
  lassen.

So  vlel  aber  insbesondere  die  känfilgem
Verhaͤltnise  der  blsher  angestellten
Stadt=  und  Amtschreiber  betrifft,
setzen  Wir  deshalb  folgende  nur  euf
lbre  Personen  anwendbare  Bestimmungen
  fest:
a)  des  reine  Dlenst=  Elnkommen  der
bieherlgen  Sted#  und  Amitschrelber
wird  in  einen  flren  Gehalt  verwandel,
der  seĩnem  boͤchsten  Betrage  nach
fuͤnf  Classen  zu
Jänfhundert  Gulden,
Achißundert  Gulden,
Inblfhundert  Gulden,
Sechszehnhundert  Guldem  #adr
Zwe  ltaufend  Gulden

regullrt  wird.