Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

maltaͤgen, und zwar auf den Falz zur lin- 
ken Seite der Kopltalstand vom 2. Juli 
1310, auf den Falz zur rechten Selte aber 
der Besitzstand am 1. Jull 18z1, aufge- 
nommen wird. 
Die Urkunden über den Beteag der 
steuerbaren Kapltallen und der Steuer ble- 
von, die Einzugs, Rehlster, so wie dle 
Verzelchnlsse ber die Exemten aber, sind, 
für jedes Etot = Jahr abgesondert, 
auszufertigen, so wle auch die Eleferungen 
an diesen Steuern so wohl zur Oberamis= 
pstege, als von dieser zur Staats= Haupt- 
Kasse nach den Etat-Jahren genau ausein- 
ander zu halten sind. 
s. 11. 
Da hie und da der Fall vorhanden seyn 
wird, daß Kapitalien- Besitzer inner der 
Zeit vom 2. Juli 1829 (dem Nomaltog 
für die Steuer von :827) bis zur Be- 
kanntwerdung des Gesetzes gestorben sird, 
und der Kapstal = Besitz derselben vererbt 
ist, die Entrichtung der Kapital.- Steuer 
von 1837 aber der Verlassenschafts-Masse 
obliegt; se werden die Aufnahme = Depu- 
tationen hlerauf aufmerksam gemacht, und 
angewiesen, diesfalls die Theilungen nach 
luschlagen, und wenn solche Vererdungen 
vorgekommen seyn sellten, die — am . Juli 
1320 vorhanden gewesenen Kapltallen pro 
183K noch zur Besteurung ju jiehen, und 
555 
für den Einzug der Steuer von den'be- 
treffenden Erben, Sorge zu tragen. 
jJ. 12. 
Den Oberämtern wird zur Pflicht ge- 
macht, dafuͤr zu sorgen, daß die Auf- 
nahme der Stener für die belden Etat- 
Jahre 1842 und 1837 soglelch, dle — für 
das Etats-Jahr 183; aber auf die — im 
. 13 des Gesetzes vorgeschriebene Zelt vor- 
genommen und hilebel nach der Vorschrift 
verfahren werde. 
Sie werden besonders sich selbst der 
Hrüfung der Exemten-Verzelchnisse unter- 
zlehen, und da, wo die Eremtions-Gründe 
nicht gebbeig ausgeführt sind, von den be- 
treffenden Lokal = Stellen nähere Erkundi- 
gung elnziehen, überhaupt aber solche Vor- 
kehrungen treffen, wodurch sie in den Stand 
gesetzt werden, dile Resultate der Aufnahme 
von jedem Etats-Jahr, in elner —’nach dem 
unter Ziffer V angeschlossenen Formular 
io fertigenden Uebersicht, aus welcher der 
Oberamts Pflege zum Behuf des Einzugs 
ein Auszug über den Betrag der Steuer 
und der Kosten zugustellen ist, längstens 
bis zum 30. September jeden Jahrs dem 
Kduigl. Steuer = Collegium in einem um: 
fassenden Berscht vorzulegen, in welchem 
besonders auch die — im 9. 9 des Gesehes 
erwähnten Werhältuiste anzuzeigen Und.
	        
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