maltaͤgen, und zwar auf den Falz zur lin-
ken Seite der Kopltalstand vom 2. Juli
1310, auf den Falz zur rechten Selte aber
der Besitzstand am 1. Jull 18z1, aufge-
nommen wird.
Die Urkunden über den Beteag der
steuerbaren Kapltallen und der Steuer ble-
von, die Einzugs, Rehlster, so wie dle
Verzelchnlsse ber die Exemten aber, sind,
für jedes Etot = Jahr abgesondert,
auszufertigen, so wle auch die Eleferungen
an diesen Steuern so wohl zur Oberamis=
pstege, als von dieser zur Staats= Haupt-
Kasse nach den Etat-Jahren genau ausein-
ander zu halten sind.
s. 11.
Da hie und da der Fall vorhanden seyn
wird, daß Kapitalien- Besitzer inner der
Zeit vom 2. Juli 1829 (dem Nomaltog
für die Steuer von :827) bis zur Be-
kanntwerdung des Gesetzes gestorben sird,
und der Kapstal = Besitz derselben vererbt
ist, die Entrichtung der Kapital.- Steuer
von 1837 aber der Verlassenschafts-Masse
obliegt; se werden die Aufnahme = Depu-
tationen hlerauf aufmerksam gemacht, und
angewiesen, diesfalls die Theilungen nach
luschlagen, und wenn solche Vererdungen
vorgekommen seyn sellten, die — am . Juli
1320 vorhanden gewesenen Kapltallen pro
183K noch zur Besteurung ju jiehen, und
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für den Einzug der Steuer von den'be-
treffenden Erben, Sorge zu tragen.
jJ. 12.
Den Oberämtern wird zur Pflicht ge-
macht, dafuͤr zu sorgen, daß die Auf-
nahme der Stener für die belden Etat-
Jahre 1842 und 1837 soglelch, dle — für
das Etats-Jahr 183; aber auf die — im
. 13 des Gesetzes vorgeschriebene Zelt vor-
genommen und hilebel nach der Vorschrift
verfahren werde.
Sie werden besonders sich selbst der
Hrüfung der Exemten-Verzelchnisse unter-
zlehen, und da, wo die Eremtions-Gründe
nicht gebbeig ausgeführt sind, von den be-
treffenden Lokal = Stellen nähere Erkundi-
gung elnziehen, überhaupt aber solche Vor-
kehrungen treffen, wodurch sie in den Stand
gesetzt werden, dile Resultate der Aufnahme
von jedem Etats-Jahr, in elner —’nach dem
unter Ziffer V angeschlossenen Formular
io fertigenden Uebersicht, aus welcher der
Oberamts Pflege zum Behuf des Einzugs
ein Auszug über den Betrag der Steuer
und der Kosten zugustellen ist, längstens
bis zum 30. September jeden Jahrs dem
Kduigl. Steuer = Collegium in einem um:
fassenden Berscht vorzulegen, in welchem
besonders auch die — im 9. 9 des Gesehes
erwähnten Werhältuiste anzuzeigen Und.