Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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I. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern:: 
Des Khnigl. Studienraths. 
a) Bekanntmachung, die Prüfung für die vorläufige Legitimation zum Studium der katholischen 
Theologie betreffend. 
Mit Bezlehung auf die Verordnung 
vom 11. December. 18328, Staats= und 
Regierungs= Blatt Nro. 73, wird bekanmt 
gemacht, daß die Prüfung derjeulgen Schü#- 
ler, welche zu dem künftigen Studlum der 
kutbollschen Tpeologle vorläuflg legltimirt 
werden wollen, am 18. und 19. Septem- 
ber dieses Jahrs in den Städten Ellwan- 
gen, Rottwell, Ehingen und Navensburg 
vorgenommen werde' 
Die Lebrer der lateinischen Schulen ha- 
ben Iihre Schäler, welche die in der oben 
erwähnten Verordnung angedrutetlen Kenm- 
nisse sich erworben haben, und die Pfarr- 
Aemter die Schüler, welche sich in aus- 
ländischen Lepranstalten aushalten, anzu- 
weisen, sich vlerzehn Tage vor der Prüfang 
bei dem katholischen Dekon, als Verstand 
der Prüfungs = Commisston, schriftlich zu 
melden, und am Tage vor der Prüfung 
unfeblbar einzusinden, indem kelne außer 
ordentliche Prüfung mehr gestattet wird. 
Stuttgart den 30. Juli 18a1. 
Sükind. 
d) Bekanatmachung, die Prüfung für die Aufnahme in den katholischen Convikt zu Tübingen- 
betreffend. 
Unter Hinweisung auf die Berordnung 
rom 29. Juli des Jahrs 1819, Staats- 
und Reglerungs-Blatt Nro. 219, wird be- 
kannt gemacht, daß dle Prüfung der Sch#- 
ler, welche nach vollendetem Gomnaslal- 
Un erricht die Aufnahme in den katboll- 
schen bbhern Conpikt zu Tübingen nachzu- 
#uchen gedenken, den 37. August dieses 
Jahrs in den Städten Ellwangen und 
Rottwell vorgenommen werde. 
Diejenigen Schüler, welche sich alcht 
schon an diesen belden Orten aulbalten, 
haben sich längstens am Tage vor der 
Prüfung bel dem Nektor zu melden. 
Die Kenntalsse, welche bei dleser Pruͤ- 
fung gefordert werden, sind in F. 5,der
	        
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