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I. Verfügungen der Departemente.
Des Departements des Innern::
Des Khnigl. Studienraths.
a) Bekanntmachung, die Prüfung für die vorläufige Legitimation zum Studium der katholischen
Theologie betreffend.
Mit Bezlehung auf die Verordnung
vom 11. December. 18328, Staats= und
Regierungs= Blatt Nro. 73, wird bekanmt
gemacht, daß die Prüfung derjeulgen Schü#-
ler, welche zu dem künftigen Studlum der
kutbollschen Tpeologle vorläuflg legltimirt
werden wollen, am 18. und 19. Septem-
ber dieses Jahrs in den Städten Ellwan-
gen, Rottwell, Ehingen und Navensburg
vorgenommen werde'
Die Lebrer der lateinischen Schulen ha-
ben Iihre Schäler, welche die in der oben
erwähnten Verordnung angedrutetlen Kenm-
nisse sich erworben haben, und die Pfarr-
Aemter die Schüler, welche sich in aus-
ländischen Lepranstalten aushalten, anzu-
weisen, sich vlerzehn Tage vor der Prüfang
bei dem katholischen Dekon, als Verstand
der Prüfungs = Commisston, schriftlich zu
melden, und am Tage vor der Prüfung
unfeblbar einzusinden, indem kelne außer
ordentliche Prüfung mehr gestattet wird.
Stuttgart den 30. Juli 18a1.
Sükind.
d) Bekanatmachung, die Prüfung für die Aufnahme in den katholischen Convikt zu Tübingen-
betreffend.
Unter Hinweisung auf die Berordnung
rom 29. Juli des Jahrs 1819, Staats-
und Reglerungs-Blatt Nro. 219, wird be-
kannt gemacht, daß dle Prüfung der Sch#-
ler, welche nach vollendetem Gomnaslal-
Un erricht die Aufnahme in den katboll-
schen bbhern Conpikt zu Tübingen nachzu-
#uchen gedenken, den 37. August dieses
Jahrs in den Städten Ellwangen und
Rottwell vorgenommen werde.
Diejenigen Schüler, welche sich alcht
schon an diesen belden Orten aulbalten,
haben sich längstens am Tage vor der
Prüfung bel dem Nektor zu melden.
Die Kenntalsse, welche bei dleser Pruͤ-
fung gefordert werden, sind in F. 5,der