sindliche Vermhögen des Gemeinschuldners
wird nach vorgänglger Verlußerung der
Grunstücke und Sffekten durch den Rich-
ter der gelegenen Sache und nach vorgängi-
ger Miltthellung des Lokotions-Urthells an
dlesen dem Gantgerichte abgeliefert.
*.
Dagegen zleht der allgemeine Gerlschts-
stand dle berelts anhänsigen Rechtsfachen
nur rückschtlich der kokation an sich, se
daß derglelchen Forderungen zwar vor dem
Gantgerichte bel Serafe der Ausschließung
anzugeben sind, und in das Lokatlons-Er-
kennnlß am gehbrigen Orte eingerelht wer:
den, die HauptLlquldatlon der Forderung
aber vor dem Gerichte, wo sle angefangen
worden, bls zum Schlusse fortgesetzt wird,
wobel dem Gläublger, oder Contradlktor
unbenommen ist, zu intervenlren. Ist der
Streit über die besonders verhandelte For-
derung zur Zeit der Abfassung des Gant-
Urtheils noch nicht beendigt, so wird die-
selbe in dlesem eventuell locirt.
F. 15.
Rücksichtlich der Rang = Ordnung der
Gläubiger entschelden dle an dem Orte des
Gantgerichts geltenden Gesetze ohne irgend
elnen Unterschled zwischen in= und auelän-
dischen Gläubigern.
Was jedoch die auf unbeweglichen Gä-
tern haftenden Hypothekar = Forderungen
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beteifft; so werden solche nach den Gesetzen
des Gerlchtostandes der gelegenen Sache
beuntellt.
Dasselbe gilt von den jure separationis
kommenden Ansprüchen auf im Besitze des.
Gemeinschuldners befindliche unbewegliche
Güterstäcke, wohln auch dle Eolggeld-
Renten in München gehbren, so wie hln-
sichtlich der Nothwendigkelt, selche Ansprä-
che bel dem Conkurs-Gerlchte anzumelden.
F. 14.
Alle Realklagen und actiones mixtae)
sie mügen eine bewegliche oder unbewegllche
Sache betreffen, desglelchen alle possessori-
sche Rechtsmittel, wie auch die actiones.
in rem scriptae werden vor dem Gerlchte
erhoben, in dessen Bezirk sich dle Sache
bestadet, welche den Gegenstand der Klage
ausmacht, vorbehaltlich dessen, was auf den
Fall eines Conkurses y. 11 und 13 be-
stimmt ist.
Das von dem Gerlchte der gelegenen
Sache gesprochene rechtskräfiige Erkenutal#
wird von dem Richter des Wohnsitzes des
Beklagten nach allen Theilen anerkannt
und an den in dem Wobnorte befindlichen
Güätern in so weit vollstreckt, als die in
dem andern Scaate gelegenen Güter des
Sachfälligen unzureichend sind.
9. 16.
Erbschaftsklagen werden nicht im Wohn-