Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

jedoch in der Maße zusammengestellt, daß 
man die summarische Aufrechnung jeder eln- 
zelnen Speclalkasse beim Jahrs-Abschlusse 
in einer Summe übersehen kann. Die 
Speckalkossen übergeben sodann am Rech- 
nungsschlusse den betreffenden Ministerlal= 
kassen speclelle Rechnungs-Auszüge über die 
aufgerechneten Summen, welche von diesen 
durchgesehen und mit ihren etwalgen Be- 
merkungen den Hauptbächern beigeschlossen 
werden, um hlenach bei der Abnahme der 
Rechnung durch die Ober-Rechnungskammer 
dle etwa welter ubthigen Untersuchungen 
einlelten zu können. 
F. 11. » 
Dasoondeannisterlal-Kassierenzu 
fübrende Besoldungs-Partikular erhält fol- 
gende Einrichtung: " " 
Jedem Besoldeten wird eine besondere 
Abtheilung von einer halben Seite gewid= 
met, auf deren linken Falz die Forderung, 
unter Hinwelsung auf die deswegen im Laufe 
des Jahrs ergangenen speziellen Dekrete, 
auf deren rechten Seite aber die Empfänge, 
unter Bezlehung auf die dafür ausgestellten 
Qulttungen, eingetragen werden. Die De- 
krete und Qulttungen werden mit fortlaufen- 
den Nommern versehen. Die Adzäge, 
welche die Staatskasse theils als Besoldungs-- 
steuer, thells als Pensions= Beiträge von 
den Beseldungen zu machen hat, werden 
bei dieser unml#telbar behandelt, und den 
Besolreten so wie den Mlulsterial-Kassen, 
als wirkliche Jahlung aufgerechnet. 
9. 12. 
Am Schlusse eines jeden Monats erstat- 
tet jeder Ministerlal-Kasster einen dle sämt- 
lichen Etats-Rubriken des Departements 
umfassenden Kassenberlcht, welcher in der 
Form der blisherigen Situatsons-Etats der 
" Staatskasse, jedoch mit der Erweiterung 
ausgefertigt wird, daß darinn jedesmal auch 
das bereits angewlesene Soll anzugeben ist. 
Dieser Bericht wird der Ober-Rechnungs- 
kammer, spätestens am 15. des folgenden 
Monats, übergeben, von welcher theils die 
Einhaltung der Etats-Säge gepräft, theils 
die Uebereinstimmung mit den Büchern der 
Scaatskasse bergestellt, und durch sie mit 
dem Süluations-Ectat der Staatskasse dem 
Finanz- Ministerlum vorgelegt wird. 
F. 13. 
Die Rechnungen der Ministerien werden 
auf den Zeitpunkt abgeschlossen, welcher als 
äusserster Termin für die Dekretur der ver- 
schiedenen Ausgabezettel festgesetzt ist. Die 
Geschäfte des Rechnungsschlusses bestehen 
a) in Berechnung des Soll von jeder Etats- 
Rubrik, 
b) in der Nachwelsung der Berlchtigung 
desselben,
	        
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